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Stillstand auf der Baustelle

Der Bau eines Gebäudes geht heutzutage normalerweise so schnell wie möglich vonstatten. Keiner der Beteiligten ist an einer Verzögerung interessiert; der Baumeister möchte die Baustelleneinrichtung (die Geld kostet) nicht länger als notwendig aufrechterhalten, der Bauherr im Allgemeinen so schnell wie möglich einziehen.

Der nicht wünschenswerte Baustillstand kann aus mehreren Gründen eintreten:

 

  • Grundfehler sind unerwartete Schwierigkeiten im Bereich der Fundierung, die aufgrund einer mangelhaften oder fehlenden Baugrunduntersuchung zu Tage treten. Das Problem lässt sich meist unter erhöhtem Kostenaufwand beheben.

 

Sollte sich herausstellen dass das Bodengutachten mangelhaft war, ist der entsprechende Konsulent schadenersatzpflichtig. Ist dies nicht der Fall und springt auch keine Versicherung ein, muss geprüft werden, um welchen Preis das Problem behoben werden kann und an welcher Stelle des Gebäudes gegebenenfalls Kosten eingespart werden können.

 

  • Stellt sich während der Aushubarbeiten heraus, dass archäologisch oder denkmalschützerisch wertvolle Funde zutage treten, ist das Denkmalamt zu verständigen, das mit Grabungen beginnt. In diesem Fall ist mit wesentlichen Verzögerungen zu rechnen, da das Denkmalamt nicht für schnelle Arbeit bekannt ist.

 

Möglicherweise ist der Ihnen entstehende Schaden durch eine Versicherung gedeckt.

 

  • Die Baubehörde kann eine Baueinstellung verfügen, sollte sich herausstellen, daß das Gebäude vom Plan abweicht, nicht entsprechend den eingereichten und genehmigten Unterlagen ausgeführt wird oder daß vorgeschriebene Sicherheitsbestimmungen nicht eingehalten werden. In diesem Fall müssen die beanstandeten Mängel behoben werden, dann darf weitergebaut werden.

 

  • Bei Geldmangel einer am Bau beteiligten Firmen, womöglich die Baufirma selbst, die möglicherweise in Konkurs geht, muss sich der Bauherr eventuell um eine andere Firma umsehen. Bei vernünftig vereinbarten Zahlungsmodalitäten (nichts im Voraus bezahlen!) kann der entstandene Schaden nicht enorm sein.

 

Vorsicht bei der Beauftragung einer anderen Firma: lassen Sie sich durch Ihre Zwangslage nicht erpressen, wählen Sie unter mehreren Firmen genau so bedächtig wie bei der ursprüngliche Vergabe aus und dokumentieren Sie in Zusammenarbeit mit der neuen Firma genau, in welchem Zustand und Fertigstellungsgrad diese die Baustelle übernimmt.

 

Sie wollen schließlich nichts doppelt zahlen. Bedenken Sie weiters dass der Masseverwalter der ersten Firma die Bezahlung der noch nicht abgerechneten Bauteile fordern wird.

 

Die Baustelle kann auch dadurch stillstehen, dass dem Bauherren das Geld ausgeht. Da Sie sich in jeder Hinsicht professionell beraten lassen, kann davon ausgegangen werden, dass bei Ihrem Bauvorhaben dieser Fall nicht eintritt.

 

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Helmut Melzer
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