Es kommt nicht selten vor, dass sich Nachbarn im Stiegenhaus oder an der Grundstücksgrenze aus dem Weg gehen. Oft sehen Sie sich nur vor Gericht. In den meisten Fällen geht es um Lärmbelästigungen. Hier lesen Sie wie Sie sich wehren können.
Der Lärm
Grundsätzlich muss zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr die so genannte Nachtruhe eingehalten werden. Das heißt, die Stereoanlage gehört auf Zimmerlautstärke, Staubsaugen oder Teigmixen sollten zu anderen Tages(Nacht)zeiten erledigt werden und auch der fleißigste Heimwerker sollte dann Bohrmaschine oder Stichsäge aus der Hand legen. Auch gilt noch die Sonntagsruhe.
Dies betrifft vor allem Gartenbesitzer, die dann nicht den Rasenmäher anwerfen sollten. Die altbekannte Mittagsruhe ist Geschichte, mit der Ausnahme, dass diese "ortspolizeilich" festgelegt wurde. Zum Beispiel in einem Kleingartenverein, wo dann zwischen 12:00 Uhr und 14:00 das Rasenmähen verboten ist.
Wie setzt man sich zur Wehr?
Gegen einen lärmenden Nachbar hilft oft … wie in den meisten Fällen des Lebens … das persönliche Gespräch. Bleibt dieser Versuch ohne Erfolg, dann sollte die Polizei helfen. Diese kann eine Geldstrafe verhängen, wenn eine Verwaltungsübertretung vorliegt. Bei ganz groben Verstößen kann es sogar zu einer Festnahme kommen.
Bei regelmäßigen Lärmbelästigungen kann man auch eine Unterlassungsklage ins Auge fassen. Gehen die Belästigungen trotz Verurteilung weiter, drohen dem lauten Nachbarn Beugestrafen und bei Mietern die Kündigung des Mietvertrages.