Förderhöhe
Die Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss in der Höhe von 20 Prozent der Sanierungskosten bei einer förderbaren Investitionssumme von höchstens 25.000 Euro gewährt. Die maximale Förderungshöhe beträgt insgesamt 5.000 Euro pro Objekt. Die Kosten für den Energieausweis können in die Bemessung der förderbaren Investitionskosten eingerechnet werden. Weitere Förderungen aufgrund landesgesetzlicher Regelungen sind nicht ausgeschlossen.
Wer ist Förderungsberechtigt
Natürliche Personen, die (Mit-)Eigentümer/innen, Bauberechtigte oder Mieter/innen eines Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer Wohnung sind. Die Förderung wird pro Objekt nur ein Mal vergeben.
Förderbare Maßnahmen
Nachfolgende Maßnahmen können einzeln oder in Kombination bis zu einer maximalen Förderhöhe von insgesamt 5.000 Euro gefördert werden.
Maßnahmen zur umfassenden Verbesserung des Wärmeschutzes von Wohngebäuden
- Dämmung der Außenwände
- Dämmung der obersten Geschoßdecke bzw. des Daches
- Dämmung der untersten Geschoßdecke bzw. des Kellerbodens
- Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren
Diese Maßnahmen sind einzeln förderungsfähig, wobei die Erreichung bestimmter Dämmwerte sowie eine Reduktion des Heizwärmebedarfs um zumindest 10 Prozent vorausgesetzt werden. Mehrere Maßnahmen sind als umfassende Sanierung förderungsfähig, wobei ein definierter Reduktionswert des Heizwärmebedarfs (z.B. auf maximal 50 Prozent des Heizwärmebedarfs vor der Sanierung) zu erreichen ist.
Maßnahmen zur Umstellung bestehender Wärmeerzeugungssysteme in Wohngebäuden
- Einbindung einer thermischen Solaranlage in das bestehende Heizungssystem (Mindestgröße 20,0 m² Bruttokollektorfläche)
- Umstieg auf Holzzentralheizungsgeräte (bis 50 kW Nennleistung)
- Einbau von Wärmepumpen
- Umstieg auf Erdgas-Brennwertkessel
Die maximale Förderungshöhe dieser Maßnahmen beträgt 2.500 Euro. Voraussetzung für die Förderung der Maßnahmen ist die Erfüllung definierter Kriterien der Anlagen.
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
- Das Ansuchen muss vor Baubeginn bzw. Liefertermin, jedenfalls vor dem 31.12.2010 bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH einlangen;
- Das zu sanierende Gebäude muss vor dem 1.1.1999 (Datum der Baubewilligung) errichtet worden sein.
- Die geförderten Maßnahmen sind längstens zwölf Monate nach Förderungszusage bis spätestens 31.12.2011 umzusetzen und abzurechnen.
Der Weg zur Förderung:
Bausparkassen als Einreichstelle
- Erstellung eines Energieausweis für das Gebäude unter Auflistung der geplanten Maßnahme und der Energieeinsparungen
- Einholung von Angeboten für die geplanten Sanierungsmaßnahmen.
- Ausfüllen des Förderformulars mit Daten aus Energieausweis und Angeboten - Förderformulare bei den Bausparkassen.
- Einreichung der Förderformulare bei den Bausparkassen. (Grundsätzlich ist jede beliebige Bank auch als Bausparkasse tätig - entweder selbst oder mittels Vertrag mit einer Bausparkasse).
- Bausparkassen führen eine Vorprüfung der Anträge durch. (Vollständigkeit der Unterlagen und Erfüllung der Kriterien)
- Erhalt einer „Information über den Sanierungsscheck des BMWFJ und BMLFUW“ innerhalb weniger Tage von den Bausparkassen mit der Auskunft über die voraussichtliche Höhe der Förderung.
- Danach möglicher Beginn der Bautätigkeit. (Frühere Bautätigkeiten werden nicht gefördert - notwendiger Konjunktureffekt der Förderung)
- Erhalt einer rechtlich verbindlichen Förderzusage (Fördervertrag) von der KPC ca. 6-8 Wochen nach der „Information über den Sanierungsscheck“.
- Bezahlung der Rechnungen.
- Einreichung der bezahlten Rechnungen inkl. Ausführungsbestätigung des Energieausweisausstellers bei der Bausparkasse. Diese schickt die Unterlagen an die KPC.
- Endprüfung der Endabrechnung durch die KPC
- Auszahlung der Förderung