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Vorankündigung über die Bauarbeiten

Vorankündigungen für Baustellen sind nicht nur ein netter Hinweis für die Nachbarn, unter bestimmten Umständen sind sie auch Vorraussetzung.

Sie als Bauherr oder der von Ihnen eingesetzte Projektleiter übersendet spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten dem Arbeitsinspektorat eine Vorankündigung über die Bauarbeiten. Die Vorankündigung ist zu übermitteln wenn mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden und die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt oder der voraussichtliche Umfang der Baustelle 500 Personentage übersteigt.

Die Vorankündigung ist auf der Baustelle öffentlich sichtbar auszuhängen.

Kurzüberblick

In der Vorankündigung sind die wesentlichen Angaben über das Bauvorhaben anzuführen:

  • den genauen Standort der Baustelle,
  • Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der Planungs- und Baustellenkoordinatoren,
  • Angaben über die Art des Bauwerks,
  • Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über deren voraussichtliche Dauer,
  • Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
  • Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und Selbständigen,
  • die Angabe der bereits beauftragten Unternehmen (Gewerk, Name, Adresse),
  • das Datum der Erstellung,
  • Unterschrift des Bauherrn

Anpassungsfähig

Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen, d.h. neu beauftragen Unternehmen sind in die Vorankündigung aufzunehmen und die aktuelle Vorankündigung ist an das Arbeitsinspektorat zu übersenden und auf der Baustelle auszuhängen.

AutorIn:
Datum: 11.09.2010
Kompetenz: Recht

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