Auch die Sanierung bzw. Adaptierung bestehender Objekte kann gesetzlichen Bestimmungen unterliegen. Dies trifft zu sobald wesentliche äußere und innere Veränderungen geplant sind und äußere Maßnahmen auch die Interessen der Nachbarn, der Gemeinde (oder Stadt) berühren.
Ziele der Gesetzgebung sind der Personenschutz und Sachwertschutz, denn Sicherheit in den Gebäuden erhöht die Sicherheit für die Nutzer. Es sind daher einige Genehmigungsverfahren für die Errichtung eines Gebäudes erforderlich, die im Folgenden dargestellt sind.
Die angeführten Bundes-Verfahren sind nur zur Vollständigkeit angeführt, da in 99 % der Fälle diese für die Adaptierung privater Objekte nicht relevant sind.
Die Verfahren durch Landesbehörden
Alle Anforderungen der Landesbauordnung und die aus ihnen abgeleiteten Vorschriften sind Bauvorschriften. Technische Baubestimmungen (wie Normen) und die Allgemein anerkannten Regeln der Technik sind ebenfalls Bauvorschriften.
Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften erlassen, die etwa die Art der Dachbedeckung, die Dachneigung, Fenstergrößen und die Art des Außenputzes etc. betreffen können.
- Bauverfahren
- Baunebenverfahren nach Landesgesetzen
- Betriebsanlagengenehmigungen/Gewerberechtliches Verfahren (mittelbare Bundesverwaltung)
- Naturschutz-Rechtliches Verfahren
- Wasserrechtliches Verfahren (zum Teil mittelbare Bundesverwaltung)
- Wohnbauförderung (mittelbare Bundesverwaltung)
- Landesstraßenrechtliches Verfahren
Baunebenverfahren am Beispiel Wien:
Folgende Verfahren nach Wiener Landesgesetzen stehen fast immer im Zusammenhang mit einem Bauansuchen/Einreichplanung:
- Flächenwidmung: Antrag an MA 21
- Bauplatzschaffung: 1. Instanz: MA 37v bzw. 2. Instanz: Bauoberbehörde
- Baumschutz: Einreichung: Mag. Bezirksamt (Sachverst.: MA 42)
- Brandschutz: im Rahmen des Bauverfahrens oder als Einzelgenehmigung, Zuständigkeit: MA 68, Begutachtung (FBS oder TÜV oder spezieller Ziviltechniker
- Garagen: Einreichung: MA 37a
- Veranstaltungsstätten: Einreichung: MA 36v
- Kleingärten: Einreichung: MA 37a, MA19
- Rauchfang: im Rahmen des Bauverfahrens, Zuständigkeit: Rauchfangkehrer
- Ölfeuerung: 1. Instanz: MA 37a
- Öllagerung: 2. Instanz: Bauoberbehörde
- Kanalanlagen im Rahmen des Bauverfahrens, Zuständigkeit: MA 30, Vidierung: MA 30
- Aufzug: 1. Instanz: MA 37a / 2.Instanz: Bauoberbehörde, Begutachtung TÜV oder ZT für Maschinenbau
Die Verfahren durch Bundesbehörden
- Eisenbahnrechtliches Verfahren
- Bundesstraßenrechtliches Verfahren
- Starkstromwegerechtliches Verfahren
- Luftfahrtrechtliches Verfahren
- Denkmalrechtliches Verfahren
- Wasserstraßenrechtliches Verfahren
- Forstrechtliches Verfahren
- Wasserrechtliches Verfahren (zum Teil aber mittelbare Bundesverwaltung)
- Energierechtliches Verfahren
- Bergrechtliches Verfahren
- Umweltverträglichkeitsprüfung