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Wege und Straßen am und rund ums Grundstück

Ohne befestigte Wege und Straßen kein Grundstück. Unterschieden wird zwischen Wegen öffentlicher Belange, öffentlicher Nutzung und rein privater Nutzung.

Zur Erschließung eines Grundstückes sind befestigte Wege und in besonderen Fällen auch Straßen erforderlich. Es wird unterschieden, ob die Wege und Straßen öffentliche Belange berücksichtigen müssen (weil sie z. B. auf öffentlichem Grund errichtet werden), ob sie öffentlich benutzt werden oder ob sie im privaten Bereich situiert sind. Sehen Sie in Ihrer Baugenehmigung nach, was Ihnen unter Unständen betreffend Gehsteig oder Straßen vorgeschrieben worden ist!

Wege

Damit werden Zugänge vom Grundstückseingang zum Gebäude, von Garagen zum Gebäude aber auch Verbindungen innerhalb des Grundstückes gemeint. Die Wege müssen zumindest die Breite der Eingangstüren besitzen. Für Stufen und Neigungen gelten die gleichen Vorschriften wie für das Gebäude wobei immer darauf zu achten ist, dass ein Mindestgefälle vorhanden ist, damit an keiner Stelle Wasser stehen bleiben kann. Bei Gebäuden mit mehreren Wohnungen ist auch eine behindertengerechte Ausführung der Wege erforderlich.

Gehweg/Gehsteig

Mit Gehweg oder Gehsteig ist primär der öffentliche Bereich des Weges gemeint, welcher an der Straßen- oder Erschließungsseite des Grundstückes situiert ist. Falls nicht schon ein Gehsteig vorhanden ist, wird im Zuge der Bauverhandlung dessen Errichtung vorgeschrieben. Je nach Gemeinde muss um die Bekanntgabe der Ausführung, Höhenlage und des Querschnittes angesucht werden. Nach Errichtung kann es wiederum je nach der Gemeinde erforderlich sein um die Abbahne (Gehsteigkonstatierung) anzusuchen. Oft ist die Vorlage der Gehsteigkonstatierung einer der Voraussetzungen für die Benützungsbewilligung bzw. Fertigstellungsanzeige. Oft muss nach einer Frist auch noch bei der Gemeinde um die Übernahme des Gehsteiges in das öffentliche Gut angesucht werden.

Die Auffahrtsrampen bei den Gehsteigen werden mittels Absenkung im Randsteinbereich (eventuell auch mit besonderen Rampensteinen) oder aber mittels eines Asphaltbetonkeiles hergestellt. Die Situierung einer Auffahrtsrampe aber auch einer Zufahrt bedarf einer behördlichen Genehmigung, welche meistens im Zuge der Baugenehmigung erfolgt. In manchen Gemeinden, insbesondere aber wenn bereits Gehsteig vorhanden ist, muss gesondert um die Genehmigung einer “Überfahrt” Angesucht werden

Straßen, Fahrbahnen

Mit Straßen bzw. mit Fahrbahnen sind jene Flächen gemeint, welche von PKW aber auch unter Umständen von LKW befahren werden. Dies können Zufahrten zu Garagen, zu Grundstücken (z. B. Privatstraßen), Park- oder Abstellplätze aber auch öffentliche Straßen gemeint sein.

Feuerwehrzufahrten

Eine Sonderform der Straße sind Feuerwehrzufahrten, welches befestigte Flächen auf Grundstücken sind, die eine Verbindung mit dem öffentlichen Verkehr besitzen. Die Ausführung und Dimensionierung ist in den technischen Richtlinien/vorbeugender Brandschutz (TRVB F134) festgelegt. Feuerwehrzufahrten sind in der Regel bei größeren Gebäuden erforderlich.

 

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Datum: 03.04.2017
Kompetenz: Recht

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