Im Zuge der Wohnrechtsnovelle wurde auch das Wohungseigentumsgesetz novelliert. Vor allem gegenüber dem Verwalter gibt es für den Besitzer einer Eigentumswohnung einige Erleichterungen. Alle weiteren wichtigen Änderungen betreffen Erbrecht und Geldverkehr.
- Die Novelle des Wohnungseigentumsgesetz sieht unter anderem vor, dass Wohnungseigentümer von den Verwaltern nun verlangen können, über etwaige Beschlüsse per E-Mail informiert zu werden.
- Im Fall einer schriftlichen Willensbildung (per Umlaufbeschluss) ist der Verwalter nun dazu verpflichtet, jedem Wohnungseigentümer auf Verlangen Auskunft über das Stimmverhalten der anderen Eigentümer zu geben.
- Neu ist auch die Möglichkeit, dass die Wohnungseigentümer ihnen zustehende Klagsrechte an den Hausverwalter delegieren können. Der Verwalter kann in einem Verfahren über die Anfechtung eines Beschlusses nun also auch als Partei geladen werden.
- Seit dem Jahr 2002 können zwei beliebige natürliche Personen gemeinsam (je zur Hälfte) Wohnungseigentum halten - bis dahin war dies nur Ehepartnern vorbehalten. Im Todesfall eines Partners wurde nun die Position des verbleibenden (Hälfte-)Wohnungseigentümers gegenüber den gesetzlichen Erben des Verstorbenen gestärkt.
- Seit dem 1. Oktober besteht die Möglichkeit, Eigentum an einem Garagenplatz zu begründen bzw. diesen unabhängig von der Wohnung zu verkaufen.
- Vom Gesetzgeber wurde auch klargestellt, dass der Verwalter alle die Eigentümergemeinschaft betreffenden Geldbewegungen entweder über ein - für jeden Eigentümer einsehbares - Eigenkonto oder ein Anderkonto durchführen kann.