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Mieter zahlen nicht für neue Therme!

Mit Inkrafttreten des neuen Wohnrechts ist die Frage des Thermenaustauschs eindeutig geregelt. Das Gute für alle Mieter: Die neue Heizanlage zahlt nun der Vermieter. Auch Eigentümer profitieren vom neuen Recht.

Lang haben wir darauf gewartet, jetzt ist sie umgesetzt: Die Wohnrechtsnovelle. Das Gute für alle Mieter: Seit Jänner ist mit dem Inkrafttreten des neuen Wohnrechts die Frage des Thermenaustauschs eindeutig geregelt. Gab es bisher unterschiedliche Antworten auf die Frage, ob der Mieter oder Vermieter die Kosten für eine Reparatur oder die Neuanschaffung einer Therme oder eines anderen Wärmeaufbereitungsgerätes übernehmen muss, hat der Gesetzgeber nun festgelegt, dass grundsätzlich der Vermieter zahlen muss.

Wartung weiterhin Sache des Mieters

Für die Wartung der Wärmebereitungsgeräte ist jedoch weiterhin der Mieter selbst zuständig. Diese neuen Regelungen gelten übrigens auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten der Novelle geschlossen wurden. Auf bereits gerichtlich anhängige Verfahren, die noch nicht rechtskräftig entschieden wurden, ist die neue Rechtslage ebenfalls anwendbar. Die Änderungen im Rahmen der Wohnrechtsnovelle betreffen den Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) sowie Mieter von Genossenschaftswohnungen.

Neue Rechtslage für Eigentümer

Auch im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wurde durch die Wohnrechtsnovelle eine Rechtsunsicherheit beseitigt. Betroffen sind Wohnungseigentum-Zubehörobjekte, wie etwa Kellerabteile, Garagenplätze und Gartenanteile. Bislang konnte Eigentum an diesen Objekten nur mit einer entsprechenden Eintragung im Grundbuch erworben werden. Hat man das verabsäumt, war man nach der bisherigen Rechtslage nicht Alleineigentümer der jeweiligen Fläche.

Das neue Wohnrecht stellt nun klar: Kellerabteile, Autoabstellflächen oder Gärten gelten explizit als zu einer Eigentumswohnung zugehörig, wenn aus dem Wohnungseigentumsvertrag oder der Nutzwertermittlung eindeutig hervorgeht, dass diese als Zubehör einer bestimmten Wohnung zugewiesen sind. Eine separate Eintragung im Grundbuch ist also nicht mehr zwingend erforderlich. Auch diese Novellierung gilt rückwirkend für bereits geschlossene Verträge, Eintragungen und bei Gericht anhängigen Verfahren.

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Archivmeldung: 29.01.2015

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