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Gerüstmitbenutzung muss vorher vereinbart sein

Bei gemieteten Gerüsten ist es wichtig zu überlegen ob es noch von Anderen als der aufstellenden Firma benötigt wird, und auch wie lange dieses Gerüst benötigt wird. Es ist daher notwendig mit dem Gerüst-Beisteller die Vorhaltezeit zu vereinbaren.

Mitbenützung

Generell kann (sinnvollerweise) vereinbart werden, dass Gerüste nicht nur von jener Firma, welche für die Aufstellung gesorgt hat (z.B. selbst aufgestellt, bestellt o.ä.) sondern auch von Anderen benützt werden dürfen. Diese Mitbenützung muss aber im Einvernehmen mit der ”Gerüst”-Firma erfolgen.

Vorhalten

Jede Firma wird wohl ihre Gerüste nur so lange aufgestellt halten, wie diese von ihr benötigt werden. Gerüste können aber auch für frühere und/oder spätere Arbeitsgänge Anderer benötigt werden. So kann zum Beispiel ein Fassadengerüst auch für Verputzarbeiten, Spengler- und Dach­deckerarbeiten, Schlosser- und Malerarbeiten verwendet werden.

Zu diesem Zweck bleiben die Gerüste stehen und werden erst zu einem späteren Zeitpunkt abgebaut. Für die Bereitstellung der Gerüste (das “Vorhalten”) ist es wichtig, exakt festzulegen, wann der “Gerüst-Beisteller” seine Leistungen beendet hat und ab wann die “längere Vorhaltezeit” beginnt.

Zusätzlich von den, für die tatsächlichen “Baumeisterarbeiten” benötigten, Gerüstungen werden mit der Baufirma oft zusätzliche Arbeits- und Schutzgerüste für Fremd-Leistungen (wie z.B. Aufzugsschachtgerüst) vereinbart.

AutorIn:
Datum: 29.03.2010
Kompetenz: Bauunternehmen

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