Beschränkungen beim Immobilienkauf in Polen
Mit Ausnahme von Staatsbürgern des EWR braucht man, eine Genehmigung des Innenministeriums, um Eigentumsrechte in Polen erwerben zu können. Lokalbehörden besitzen Vorkaufsrecht auf bestimmte Grundstücke.
Im Allgemeinen brauchen Ausländer, um volle Eigentümerschaft, unbefristetes Nießbrauchrecht auf Immobilien oder direkte bzw. indirekte Kontrolle von Firmen, die diese Rechte besitzen, zu erwerben, eine Genehmigung des Innenministeriums.
Erwerbungen, die ohne eine solche Genehmigung getätigt werden, sind nicht gültig. Mit Ausnahme des Erwerbs von Rechten für landwirtschaftlich genutztes Land, Wälder und Zweitwohnsitze, benötigen Staatsbürger und -instanzen des EWR keine Genehmigung.
Lokalbehörden haben das Vorkaufsrecht auf Verkäufe von Eigentümerrechten bzw. auf Überschreibungen von unbefristetem Nießbrauchrecht von Immobilien, die in einem Register für Baudenkmäler eingetragen sind bzw. die einem gemeinnützigem Zweck dienen. Die Behörden haben auch das Vorkaufsrecht auf Verkäufe von Eigentumsrechten von unerschlossenem Land, das der Verkäufer direkt vom Finanzministerium oder von den Lokalbehörden erworben hat. Dieses Recht besitzen sie auch auf jegliche Übertragung von unbefristetem Nießbrauchrechten von unerschlossenem Land.
Die Agentur für Agrarimmobilien (poln. "Agencja Nieruchomosci Rolnych", ANR) hat, mit Ausnahme von Objekten, die unter einem Mietvereinbarung stehen, Vorkaufsrechte auf den Verkauf von Wäldern und landwirtschaftlich genutzten Flächen.
Um die Verbindlichkeit zu gewährleisten, müssen Vorkaufsrechte im Grundbuch eingetragen werden.
Die Eigentümerschaft von Immobilien ist gerichtlich anerkannt. Jedoch gibt es kein formelles Reprivatisierungssystem. Daher sollte eine Immobilie auf Reprivatisierungsansprüche geprüft werden.