Mietrecht Tschechien
Mietverträge werden von den allgemeinen Bestimmungen des tschechischen Zivilgesetzbuchs geregelt. Es gibt einige Arten von Verträgen die hierbei unterschieden werden.
Mietverträge werden von allgemeinen Bestimmungen des tschechischen Zivilgesetzbuchs geregelt. Es gibt einige Arten von Mietverträgen:
1.Ein Mietvertrag mit Kaufoption ist ein schriftlicher Vertrag, in welchem der Vermieter dem Mieter die Möglichkeit gibt, die Immobilie zu erwerben.
2.Finanzierungsleasingverträge müssen die allgemeinen Bestimmungen zu Leasingverträgen des tschechischen Zivilgesetzbuches und des Handelsgesetzbuches einhalten.
3.Beim Finanzierungsleasing erwirbt eine Leasing-Gesellschaft im Auftrag eines Kunden eine Immobilie, um diese danach dem Kunden für eine bestimmte Zeitspanne zu vermieten. Solange der Vertrag läuft, ist die vermietete Immobilie im Finanzkonto des Begünstigten eingetragen. Nach Auslaufen des Vertrages hat der Kunde die Möglichkeit, die Immobilie zu erwerben.
4.Unter Operative Leasing versteht man einen Mietvertrag ohne Kaufoption auf die Immobilie nach Auslaufen des Vertrages.
Grundstücke können nur dann als Geschäftsgrundstücke gemietet werden, wenn das örtliche Bauamt diese Grundstücke als solche klassifiziert hat. Diese Einstufung erlaubt die zweckgebundene Nutzung eines Gebäudes. Nur jene Geschäftstätigkeiten, die in der Entscheidung des Bauamts aufgeführt wurden, dürfen auf dem Grundstück durchgeführt werden.
Ein Gewerbemietvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden und muss, um rechtsgültig zu sein, die folgenden gesetzlich vorgeschriebenen Elemente enthalten:
– eindeutige Angabe der betroffenen Beteiligten und Immobilien
– der Gegenstand und Zweck des Mietvertrages
– Dauer des Mietvertrages (befristet oder unbefristet)
– die Tätigkeiten des Mieters in den gemieteten Räumlichkeiten
Ein Gewerbemietvertrag kann auf zeitlich befristete oder unbefristete Laufzeit abgeschlossen werden. Im Falle einer unbefristeten Laufzeit kann jede der Parteien den Gewerbemietvertrag ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist kündigen. Ein befristeter Mietvertrag läuft mit dem vereinbarten Termin aus; allerdings kann er auch unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist aus den nun folgenden Gründen vor Ende der Laufzeit gekündigt werden:
Begründungen des Vermieters:
– die Nutzung des Mieters der gemieteten Räumlichkeiten verletzt die vertraglichen Bedingungen;
– die Miete bzw. Dienstleistungen werden mehr als einen Monat lang nicht bezahlt;
– schwerwiegende Störung des Hausfriedens durch den Mieter trotz einer schriftlichen Verständigung;
– Untervermietung der gemieteten Immobilie ohne vorherige Zustimmung des Vermieters;
– Abänderung der Tätigkeiten des Mieters in den gemieteten Räumlichkeiten, ohne den Vermieter zuvor zu benachrichtigen.
Begründungen des Mieters:
– die Tätigkeiten, für die der Mieter die Gewerberäume gemietet hat, können aufgrund starker Einschränkungen nicht durchgeführt werden;
– die gemieteten Räumlichkeiten sind - ohne Verschulden des Mieters - nicht mehr für den vereinbarten Zweck zu nutzen;
– der Vermieter vernachlässigt grob seine Pflicht, die gemieteten Räumlichkeiten in gutem Zustand zu halten.
Wenn der Mieter nach dem Auslaufen des Mietvertrages die gemieteten Räume weiterhin nutzt, der Vermieter aber verabsäumt, innerhalb von 30 Tagen eine gerichtliche Ladung zur Rückgabe der Immobilie zu beantragen, so wird der Mietvertrag zu denselben Bedingungen erneuert:
– mit einem Jahr Laufzeit, wenn der Mietvertrag ursprünglich auf ein Jahr oder länger befristet war;
– mit der ursprünglichen Laufzeit, wenn der Mietvertrag ursprünglich auf weniger als ein Jahr befristet war.
Das tschechische Recht gewährt einem Mieter keine Vorkaufsrechte über gemietete Gewerbegrundstücke.
Die Miete wird von den beteiligten Parteien bestimmt. Im tschechischen Recht gibt es keine festgeschriebenen Zinsdeckel. Die Beteiligten können im Mietvertrag eines Gewerbegrundstücks eine Mietindexierung festlegen; hierfür wird häufig der Lebenshaltungskostenindex des tschechischen Statistikamts benutzt.