Rechte des Staates
Im öffentlichen Besitz befinden sich jene Vermögenswerte, die laut gesetzlicher Bestimmung von öffentlichem Nutzen oder Interesse sind. Alle anderen Vermögenswerte, die dem Staat oder den Ortsbehörden gehören, sind Privateigentum.
Im öffentlichen Besitz befinden sich jene Vermögenswerte, die von der Verfassung und vom Gesetz 213/1998 als solche definiert worden sind; des Weiteren jene, die laut gesetzlicher Bestimmung von öffentlichem Nutzen oder Interesse sind. Alle anderen Vermögenswerte, die dem Staat oder den Ortsbehörden gehören, sind Privateigentum. Immobilien im öffentlichen Besitz sind unverkäuflich, können nicht beschlagnahmt werden; Erlangen der Besitzrechte durch Ersitzung ist nicht möglich. Solche Immobilien können jedoch von Dritten nach Vergabe einer Lizenz oder eines Mietvertrages verwaltet werden. Immobilien im Privatbesitz unterliegen allgemeinen rechtlichen Bestimmungen, falls keine anderen Vorgaben bestehen.
Lizenzen
Das Gesetz 213/1998 erlaubt die Vergabe von Lizenzen für öffentliche Immobilien bei öffentlichen Versteigerungen. Wenn eine Lizenz für ein Grundstück vergeben wird, das bebaut werden soll, dann erlangt der Begünstigte die Besitzrechte für diese Gebäude sowie das Recht, das Grundstück zu nutzen.