Eintragungsrecht in Rümänien
Oberflächenrechte, Nießbrauchrechte, Grundpfandrechte, Pfandrechte, Vorkaufsrechte, Optionsrechte sowie einige andere Rechte sollten eingetragen werden. Durch Erbfall oder Zuwachs erlangte Besitzrechte, können ohne Eintrag durchgesetzt werden.
Oberflächenrechte, Nießbrauchrechte, Nutzungsrechte, Grundpfandrechte, Pfandrechte, für eine Laufzeit von mehr als drei Jahren abgeschlossene Mietverträge, Vorkaufsrechte, Optionsrechte sowie andere Beschränkungen oder Verbote, die mit der Veräußerung oder der Belastung von Immobilien zu tun haben, können im Bestandsverzeichnis eingetragen werden.
Besitzrechte, die durch einen Erbfall, durch Zuwachs, durch Zwangsverkauf oder durch Ersitzung erlangt werden, sowie jene Rechte, die rechtmäßig durch Enteignung oder durch einen Gerichtsbeschluss erworben wurden, können gegenüber Dritten selbst dann durchgesetzt werden, wenn sie nicht eingetragen sind. Eine Eintragung dieser Rechte ist jedoch dann erforderlich, wenn der Inhaber beabsichtigt, sie zu veräußern.
Es gibt gewisse Interessen zugunsten benachbarter Grundstücke, sowie andere Einschränkungen der Besitzrechte (wie z.B. gesetzliche Vorgaben zum Umweltschutz, Stadtplanung, etc.) Diese können auch durch Eintragung im Bestandsverzeichnis nicht gegenüber Dritten durchgesetzt werden.