Erwerbsbeschränkungen in Rumänien
In Rumänien wohnhafte EU-Bürger sowie Rechtsträger, mit einer Zweigstelle, dürfen zu den gleichen Bedingungen wie Rumänen Grundstücke erwerben. Ab 31.12.2010 ist der Erwerb von Immobilien für Privatpersonen sowie Rechtsträgern ohne Niederlassung erlaubt.
Seit dem Beitritt Rumäniens zur EU am 1. Jänner 2007 dürfen in Rumänien wohnhafte EU-Bürger sowie nach EU-Recht eingetragene Rechtsträger, die eine Zweigstelle in Rumänien gegründet haben, dürfen zu den gleichen Bedingungen wie rumänische Staatsbürger Grundstücke erwerben.
Privatpersonen, die nicht in Rumänien wohnhaft sind, sowie Rechtsträgern, die keine Niederlassung in Rumänien haben, wird der Erwerb von Immobilien ab 31. Dezember 2011 erlaubt.
Es gibt eine sieben Jahre andauernde Übergangszeit für den Erwerb von Land, das von EU-Bürgern land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird, die am 31. Dezember 2013 ausläuft.
Ausländer oder nach dem Recht eines Nicht-EU-Staates eingetragene Rechtsträger dürfen zu jenen Bedingungen Land erwerben, die durch internationale Verträge zwischen Rumänien und dem jeweiligen Staat ausgehandelt wurden.
Ausländer dürfen, unabhängig von ihrer Nationalität, durch nicht testamentarisch geregelte Erbschaft Land erwerben.