Sicherheiten bei der Immobilienfinanzierung in Polen

Neben Hypotheken – der gebräuchlichsten Sicherheitsform bei der Immobilienfinanzierung – werden auch Sicherungsabtretungen, eingetragene bzw. finanzielle Verpfändungen, Vollmachten, Vereinbarungen zur Bareinzahlung und Garantien angewendet.

Hypotheken sind die gebräuchlichste Sicherheitsform. Sie können auf Immobilien, die sich entweder in vollem Besitz oder in unbefristetem Nießbrauchrecht befinden, sowie auf hypothekarisch gesicherte ausstehende Schulden aufgenommen werden.

Sicherungsabtretungen sind meistens nicht an Bedingungen gebunden, d.h. Beträge müssen auf das Konto des Darlehensgeber bezahlt werden. Diese werden, sofern kein Verzugsfall eintritt, auf das Konto des Darlehensnehmers zurücküberwiesen.

Eine eingetragene Verpfändung wird durch eine schriftliche Vereinbarung festgelegt und in einem Verpfändungsregister eingetragen. Sie kann benutzt werden, um die Finanzierung jeglicher Art von Transaktion zu sichern, indem jegliches Mobiliar mit einer Hypothek belastet wird.

Eine finanzielle Verpfändung wird über Bargeld oder finanzielle Instrumente mittels einer schriftliche Vereinbarung und Notierung auf dem verbürgten Konto erhoben. Ein Darlehensnehmer stellt zugunsten der Geberbank eine Vollmacht über ein Konto aus, die aufgrund einer Vertragsverletzung wirksam wird. Hierfür wird eine Stempelsteuer von PLN 17 (ca. EUR 4,50) erhoben.

Als zusätzliche Sicherheit werden Vereinbarungen zur Bareinzahlung genutzt. Der Geberbank wird dabei ein Verfügungsrecht über einen bestimmten Betrag gegeben, unter der Voraussetzung, dass dieser Betrag dem Geldgeber (oder einem Dritten) mittels einer verbrieften Schuld zurückgezahlt wird. Das Recht auf einen Rücktransfer erlischt, wenn das Darlehen nicht zurückgezahlt wird.

Für Garantien, die von einem Kreditinstitut ausgestellt werden, gelten besondere Bestimmungen.

Die Möglichkeit eines Zwangsvollstreckungsverfahren berechtigt die Geberbank, direkt und ohne Prüfung des Sachverhalts einen Antrag bei Gericht zu stellen. Dieser Antrag sollte den Maximalbetrag und die Gültigkeitsdauer angeben. Eine ausländische Bank oder ein Geldgeber, der keine Bank ist, benötigt eine notariell beglaubigt Urkunde, um ein Zwangsvollstreckungsverfahren verlangen zu können.

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Datum: 01.09.2008

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