Slowakei - Baurecht
Eine Planungs- sowie eine Baugenehmigung sind für den Beginn von Bauarbeiten in der Slowakei erforderlich. Ein bereits errichtetes Gebäude darf nur nach Erteilung der Einzugsgenehmigung genutzt bzw. bewohnt werden.
Die folgenden Genehmigungen sind nötig, um Bauarbeiten aufnehmen zu dürfen:
1. Die Planungsgenehmigung ist ein Entscheid, mit dem das Bauamt dem geplanten Standort des neuen Gebäudes zustimmt. Das geplante Gebäude muss mit den Landplanungsdokumenten übereinstimmen.
Bei der zuständigen Baubehörde wird ein schriftlicher Antrag für die Erteilung der Planungsgenehmigung eingereicht. Darin enthalten sein müssen Einzelheiten über die Übereinstimmung des Antrag mit den oben genannten Landplanungsdokumenten sowie über die Eingliederung des geplanten Gebäudes in die jeweilige Gemeinde und über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Entscheid über den Standort des Gebäudes ist zwei Jahre lang gültig; er verliert allerdings nicht seine Gültigkeit, wenn während dieser Zeit ein Baugenehmigungsantrag eingereicht wird.
2. Die Baugenehmigung befugt den Bauherren zum Bau eines mittels der Planungsgenehmigung bewilligten Gebäudes. Dem schriftlichen Baugenehmigungsantrag muss ausreichend Belegmaterial beiliegen, um eine Analyse des geplanten Bauwerks zu ermöglichen; außerdem muss der Antrag der Planungsgenehmigung entsprechen.
Während des Bewilligungsvorgangs werden einige Bekundungen verlangt und ausgestellt, wie z.B. Bekundungen der Brandschutzkontrolle, des Wasser-, Gas-, und Stromversorgers, der Nachbarn sowie anderer Personen. Die Frist für die Entscheidung über den Antrag beträgt in einfachen Fällen maximal 30 Tage und in komplizierten Fällen maximal 60 Tage. Wenn der Antrag fehlerhaft oder unvollständig ist, verlangt die Baubehörde die Fertig- bzw. Richtigstellung des Antrags. Falls der Antrag abgelehnt wird, muss innerhalb von 15 Tagen nach Verkündigung dieser Entscheidung eine Anfechtung beantragt werden.
Die Bauarbeiten können bereits am Tag des Inkrafttretens der Baugenehmigung beginnen. Werden die Arbeiten nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Genehmigung aufgenommen, verfällt diese, falls sie nicht von den Baubehörden verlängert wurde.
Ein Gebäude, das gemäß den in der Baugenehmigung festgelegten Bedingungen errichtet wurde, darf nur nach Erteilung der Einzugsgenehmigung genutzt bzw. bewohnt werden, für die eine Besichtigung vor Ort erforderlich ist. Die gleiche Behörde, die die Baugenehmigung ausgestellt hat, ist dazu berechtigt, eine solche Einzugsgenehmigung zu bewilligen.