Slowakei - Steuerwesen

Es gibt Fälle von MwSt.-Befreiung. Die Grundlage der Bodensteuer ist der offizielle Preis, der sich aus der Grundstücksfläche und dem durchschnittlichen Quadratmeterpreis ergibt. Die Gebäudesteuer wird aus der vom Gebäude eingenommenen Fläche errechnet.

Die Überschreibung von Land ist mehrwertsteuerfrei (davon ausgenommen sind Grundstücke mit einer gültigen Baugenehmigung). Für die Überschreibung von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen muss Mehrwertsteuer gezahlt werden, wenn eine solche Überschreibung innerhalb von fünf Jahren nach dem Klassifikationsentscheid des Bauamts erfolgt.

Jeder Vermögenszuwachs durch den Verkauf von Grundstücken und Gebäuden wird mit einem Steuersatz von 19% besteuert. Kapitalverluste aus dem Verkauf von Land sind nicht steuerlich absetzbar.

Die Miete von Immobilien ist mehrwertsteuerfrei, ausgenommen der Miete von Beherbergungsbetrieben und Parkplätzen.

Die Mietzahlungen bringen dem Vermieter Erträge und sind für den Mieter von der Steuer absetzbar. Für Verbesserungen, die vom Mieter durchgeführt wurden, besteht eine spezielle Regelung.

Das Finanzierungsleasing von Immobilien ist mehrwertsteuerfrei, mit der Ausnahme von Finanzierungsleasingverträgen über Beherbergungsbetriebe, Parkplätze, dauerhaft aufgebaute Maschinen und Anlagen sowie Tresore. Die Kriterien eines Finanzierungsleasings sind im Einkommensteuergesetz festgelegt. Die folgenden Bedingungen müssen erfüllt werden:

– die Laufzeit des Leasings beträgt zumindest 60% der für diese Art von Vermögenswerten gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungsdauer
– die Mindestlaufzeit des Leasings beträgt drei Jahre.

Die Immobiliensteuer muss vom eingetragenen Besitzer der Immobilie gezahlt werden (bzw. vom Benutzer, wenn die Besitzrechte nicht klar sind). Die Grundlage der Bodensteuer ist der offizielle Preis, der aus einem Vielfachen der Grundstücksfläche und dem durchschnittlichen Quadratmeterpreis berechnet wird. Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 0,25% der Steuerbemessungsgrundlage, kann allerdings von der Steuerverwaltung abgeändert werden.

Je nach Art des Grundstücks können - innerhalb bestimmter Grenzen - unterschiedliche Steuersätze gelten. Die Gebäudesteuer wird aus der vom fertig errichteten Gebäude eingenommenen Fläche berechnet. Die Steuer beträgt 1 SKK pro Quadratmeter und kann, abhängig von der Anzahl der Stockwerke, erhöht werden. Außerdem kann die Steuerverwaltung den Steuersatz je nach den örtlichen Gegebenheiten erhöhen bzw. senken.

Die Immobiliensteuererklärung muss spätestens am 31. Januar jedes Jahres abgegeben werden. Die Steuer ist am 31. Mai fällig und kann auch in Raten bezahlt werden.

Falls ein Notar damit befasst wird, ist der Höchstsatz der Notargebühren proportional zum Wert der jeweiligen Transaktion und kann von 0.05% bis 1% des Wertes der Transaktion reichen.

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Datum: 01.09.2008

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