Besteuerung in Polen

Für finanzielle und gewerbliche Miete, für unerschlossenes Land, das zur Bebauung verkauft wurde sowie für erschlossene Grundstücke inklusive Wohngebäuden beträgt die Mehrwertsteuer 22%.

Verkauf von unerschlossenem Land unterliegt im Allgemeinen der Mehrwertsteuer, vorausgesetzt dass im Zuge der Geschäftstätigkeit des Verkäufers eine Transaktion stattfindet. Auf Land, das zur Bebauung vorgesehen ist, wird 22% Mehrwertsteuer erhoben. Unerschlossenes Land, das aus einem anderen Grund als zur Bebauung verkauft wird, und Land, das zur Erschließung vorgesehen ist, sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Sie unterliegen aber einer Transfersteuer von 2% ihres Marktwertes.

Wenn erschlossenes Land zusammen mit Gebäuden verkauft wird, wird das ganze Land zu dem Steuersatz versteuert, der für Gebäude gilt, d.h. 22% Mehrwertsteuer im Falle von Grundstücken, auf denen Wohngebäude und andere Gebäude stehen, und 7% Mehrwertsteuer nur bei Wohngebäuden. Bereits gebrauchte Gebäude sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen, aber unterliegen einer Grunderwerbssteuer Transfersteuer von 2% ihres Marktwertes.

Die Vermögenszunahmen von Rechtsträgern unterliegen der Körperschaftsteuer. Diese wird auf Basis des Erlöses des Verkaufs des Grundstücks berechnet und um die Ausgaben, die während des Kaufs des Grundstücks angefallen sind, reduziert.
Die jährliche Abschreibung für neu errichtete Gewerbegebäude beträgt 2,5%, die Abschreibungsdauer für derartige Immobilien beträgt 40 Jahre.

Gewerbemietverträge unterliegen normalerweise einer Mehrwertsteuer von 22%. Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer müssen, sofern sich die Parteien nicht auf einen anderen Abrechnungszeitraum geeinigt haben, monatlich erstellt werden. Sie müssen spätestens sieben Tage nach und mindestens 30 Tage vor der Umsatzsteuerschuld ausgestellt werden.

Mietkautionen gehören nicht zum mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz, da sie am Ende des Mietvertrags zurückerstattet werden. Mieterträge aus Gewerbemietverträgen werden als Teil des Umsatzes des Grundstückseigentümers betrachtet und zu einem Einheitssatz von 19% versteuert. Der Mieter kann die Mietzahlungen als erlösbringende Kosten versteuern.

Finanzierungsleasing von Immobilien unterliegt einem Mehrwertsteuersatz von 22%. Dieser betrifft einerseits Leasingverträge, bei denen Abschreibungen durch den Mieter vorgenommen werden und andererseits Leasingverträge über Land (unter der Voraussetzung, dass der Leasingnehmer am Ende des Leasings die Möglichkeit hat, das Grundstück zu kaufen).

Bezüglich der Mehrwertsteuer bedeutet Finanzierungsleasing eine Warenlieferung. Daher entsteht eine Umsatzsteuerschuld, wenn (1) Immobilien übergeben werden, oder (2) wenn eine Rechnung über den Gesamtbetrag des Finanzierungsleasings ausgestellt wird. Dies darf jedoch bis höchstens sieben Tage nach der Übergabe eines Grundstücks geschehen.

Der Mehrwertsteuersatz hängt von der Art der Güter im Finanzierungsleasing ab. Im Falle, dass (1) das Finanzierungsleasing für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen wird, (2) die Gesamtgebühren des Leasings (exkl. Mwst.) dem ursprünglichen Wert des Grundstücks entsprechen, und (3) die Vereinbarung eine Klausel enthält, gemäß welcher Abschreibung durch den Mieter erfolgen muss, so enthalten der Umsatz des Vermieters sowie die erlösbringenden Kosten des Mieters diese Gebühren nicht und stellen somit eine Rückvergütung des Anfangswertes des geleasten Objekts dar.

Landertragsteuer
In Polen gibt es keine Landertragsteuer. Für natürliche und juristische Personen sowie Organisationseinheiten ohne Rechtssubjekt, die entweder Besitzer, Eigentümer oder unbefristeter Nießbraucher von Land, Gebäuden und Teilen davon sind, gilt Grundsteuerpflicht.

Diese Steuer wird erhoben auf (1) Bodenfläche, (2) nutzbare Fläche eines Gebäudes oder der Teile davon, und (3) den Wert, der durch das Einkommenssteuergesetz festgelegt ist und der als Grundlage für Abschreibungen von Gebäuden und deren Teilen in einem bestimmten Jahr gilt.

Im Falle einer vollständigen Abschreibung sollte die steuerliche Bemessungsgrundlage dem Gebäudewert vom Januar des Jahres, in dem die letzte Abschreibung vorgenommen wurde, entsprechen.

Juristische Personen oder Organisationseinheiten ohne Rechtsperson entrichten ihre Steuern monatlich, wohingegen natürliche ihre Zahlungen vierteljährlich vornehmen.Bestimmte Grundstücke und Gebäuden sind von der Grundsteuer ausgenommen.

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Datum: 01.09.2008

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