STRABAG kommt nicht zur Ruhe
Im Rechtsstreit mir deutschen Aktionären hat nun das Oberlandesgericht Köln der Strabag Recht gegeben und sogar Revison untersagt. Trotzdem kündigen die unterlegenen Anlegervertreter an, sich gegen das Urteil zu wehren
Wir erinnern uns: Das OLG Köln hatte am 15. Jänner in Sachen VzfK (Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V.) gegen STRABAG AG, Köln, im Ergebnis vollumfänglich zugunsten der STRABAG entschieden. In erster Instanz hatte der VzfK beim Landgericht Köln unter anderem die Feststellung beantragt, dass insbesondere der Verkauf der Hoch- und Ingenieurbauaktivitäten an die Ed. Züblin AG sowie die Schaffung gemeinsamer Service-Gesellschaften rechtswidrig gewesen seien.
Darüber hinaus habe nach Ansicht des VzfK eine rechtswidrige Eingliederung der STRABAG AG in die Organisation der STRABAG SE vorgelegen. Ferner beantragte der VzfK die Feststellung der Verpflichtung von STRABAG zur Rückabwicklung der vorgenannten Maßnahmen. Den Klageanträgen des VzfK hatte das Landgericht Köln mit Urteil vom 23.11.2007 im Wesentlichen stattgegeben, die STRABAG AG hatte hiergegen wiederum Berufung eingelegt.
Gericht sieht zunächst nur Vorteile
Das OLG Köln entschied, dass der Berufung vollumfänglich stattgegeben und das ursprüngliche Urteil des LG Köln aufgehoben wird. Die Klage des VzfK war damit vollständig abgewiesen worden. Darüber hinaus hatte das OLG die Revision nicht zugelassen.
Im praktischen Ergebnis folgte zunächst aus der Klageabweisung, dass eine Rückabwicklung der Veräußerung des Hoch- und Ingenieurbaus an die Ed. Züblin AG nicht erforderlich ist. Darüber hinaus könnten die zwischen der STRABAG AG und der Ed. Züblin AG bestehenden Shared-Service-Gesellschaften im bisherigen Umfang weiter tätig bleiben. Die Konzernleitung der STRABAG äußerte sich sehr zufrieden mit dem Urteilsspruch und sah sich in der eingeschlagenen Strategie voll bestätigt. Der Verkauf der STRABAG-Hochbau-Aktivitäten an die Ed. Züblin AG sei für beide Gesellschaften mit erheblichen Vorteilen verbunden gewesen und zudem mit größter Sorgfalt und unter Hinzuziehung zweier externer Wertgutachter vollzogen worden.
Auch die Bündelung der Verwaltungsaufgaben in Shared-Service-Gesellschaften sei international üblich und gehöre, wie die Nutzung von Kosteneinsparungspotentialen und Synergien, zu den selbstverständlichen Optionen eines verantwortungsvoll handelnden Vorstands. Besonders erleichtert war das Unternehmen darüber, "... dass mit diesem Urteil vermehrten Versuchen kleiner Aktionärsminderheiten, mit gerichtlicher Hilfe zum Nachteil von Gesellschaften tief in deren unternehmerische Gestaltungsspielräume einzugreifen, Einhalt geboten werde."
VzfK ortet rechtswidrige Verschiebereien
Trotzdem kündigen die unterlegenen Anlegervertreter an, sich gegen das Urteil zu wehren. Stein des Anstoßes sind zwei Dinge: Erstens geht es um den Verkauf der Hochbau- und Ingenieursparte der deutschen Strabag AG an Züblin sowie um die Schaffung gemeinsamer Servicegesellschaften. Haselsteiner hatte nach der mehrheitlichen Übernahme von Züblin diese Transaktion vorgenommen und im Gegenzug Züblin-Teile zur Strabag verschoben. Die VzfK (die Deutsche Verbraucherzentrale für Kapitalanleger) wirft der Strabag vor, dass diese Schritte rechtswirdrig seien. Die Strabag bestreitet das und sagt, dass sowohl Strabag als auch Züblin davon profitieren. Beim zweiten Streitpunktgeht es um eine laut Anlegervertreter ebenfalls rechtswidrige Eingliederung der Strabag AG in die Strabag SE, was die Strabag ebenfalls bestreitet.
Sollte der VzfK tatsächlich berufen und gewinnen, hätte das schwerwiegende Konsequenzen: Der Verkauf der Strabag-Sparte müsste rückgängig gemacht werden.
Reißen wider Erwarten alle Stricke, kann sich Haselsteiner ja auf sein zweites Standbein verlassen: Mit "Miki und die wilde Bande" hatte der Bau-Tycoon Ende 2008 bekanntlich sein Debut als Kinderbuchautor hingelegt.