Vom Vermieter getragene Kosten.

Der Mieter muss die gemieteten Räumlichkeiten im selben Zustand, in dem er sie übernommen hat, übergeben. Eine Rückerstattung der Kosten, die der Mieter für Verbesserungen aufgewendet hat, ist nur mit Zustimmung des Vermieters möglich.

Alle Kosten, die vom Vermieter getragen werden, können dem Mieter angerechnet werden. Der Vermieter darf dem Mieter aber keine Dienstleistungsgebühren in Rech-nung stellen, die höher sind als die Summe, die er den Dienstleistungsanbietern ge-zahlt hat.

Der Mieter muss die gemieteten Räumlichkeiten im selben Zustand, in dem er sie übernommen hat (unter Berücksichtigung der üblichen Verschleißerscheinungen), übergeben. Der Mieter darf Verbesserungen und Änderungen der gemieteten Immo-bilien mit Zustimmung des Vermieters durchführen. Eine Rückerstattung der Kosten, die der Mieter für Verbesserungen aufgewendet hat, ist nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. Wenn der Vermieter den Verbesserungen zwar zugestimmt, aber keine Kostenrückerstattung geleistet hat, dann kann der Mieter nach Auslaufen des Mietvertrages eine Abgeltung für die Wertsteigerung der Immobilie verlangen.

Eine Überschreibung der Immobilie ohne vorherige Zustimmung des Vermieters ist nicht gestattet. Der Mieter darf gewerbliche Gebäude mit Zustimmung des Vermie-ters nur für bestimmte Zeit untervermieten. Die Rechte und Pflichten des Mieters gel-ten auch für den Untermieter.

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Datum: 27.08.2008

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