Steuern auf Immobilien in der Tschechischen Republik

In einigen Fällen kann man von Transfer- und Mehrwertsteuer befreit werden. Die Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer ist (bei agrarwirtschaftlich genutzten Flächen) der offizielle Preis bzw. die Grundfläche des Grundstücks.

Für den Verkauf von Immobilien muss grundsätzlich Transfersteuer gezahlt werden. In Tschechien ist die Bezahlung der vom Kaufpreis abhängigen Transfersteuer fällig, sobald der Gegenwert der verkauften Immobilie übertragen worden ist. Der Indossant ist rechtlich dazu verpflichtet, die Steuer zu zahlen, während der Indossatar dafür bürgt. Die Steuererklärung muss eingereicht werden und die Steuer muss am Ende des dritten Monats nach dem Monat, in dem die Besitzrechte des Indossatars ins Grundbuch eingetragen wurden, bezahlt werden.

Der Verkauf von Immobilien ist in den folgenden Fällen von der Transfersteuer befreit:
– ein Aktionär fügt den Vermögenswert dem Betriebskapital eines Unternehmens hinzu.

Wenn der Aktionär allerdings seine Anteile für weniger als fünf Jahre im Unternehmen behält und der Vermögenswert ihm nach seinem Firmenausstieg nicht zurückgegeben wird, wird die Transfersteuer fällig.
– der Vermögenswert wird zwischen zwei Unternehmen im Rahmen einer Fusion bzw. Entflechtung transferiert
– ein neues Gebäude oder eine neue Wohnung wird zum ersten Mal überschrieben.

Die Überschreibung von Land (mit der Ausnahme von unerschlossenem Land, für welches eine gültige Baugenehmigung erlangt wurde) ist mehrwertsteuerfrei. Für die Überschreibung von Gebäuden muss Mehrwertsteuer gezahlt werden, wenn eine solche Überschreibung innerhalb von drei Jahren nach deren Erwerb bzw. nach einer Entscheidung des Bauamts in Bezug auf die Gebäude erfolgt. Gegenwärtig beträgt der Mehrwertsteuersatz 19% für Betriebsgebäude bzw. 5% für Wohngebäude.
Jede Vermögenszunahme durch den Verkauf von Grundstücken und Gebäuden wird mit dem üblichen Körperschaftsteuersatz von 24% besteuert. Kapitalverluste aus dem Verkauf von Land sind nicht steuerlich absetzbar.

In der Regel ist die Miete von Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen oder gewerblichen Immobilien mehrwertsteuerfrei. Ein Mehrwertsteuerzahler kann sich allerdings dazu entscheiden, die Miete eines gewerblichen Grundstücks mit der Mehrwertsteuer zu besteuern. Ein solcher Steuerzahler muss diese Entscheidung der Steuerbehörde innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des entsprechenden Vertrages melden.

Die Mietzahlungen bringen dem Vermieter Erträge und sind für den Mieter von der Steuer absetzbar. Für Verbesserungen, die vom Mieter durchgeführt wurden, besteht eine spezielle Regelung.
Das Finanzierungsleasing von Gebäuden ist mehrwertsteuerfrei, mit der Ausnahme von Finanzierungsleasingverträgen, die innerhalb von drei Jahren nach Erwerb bzw. Klassifizierung des jeweiligen Gebäudes abgeschlossen wurden.

Die Zahlungen im Rahmen eines Finanzierungsleasings mit anschließendem Erwerb einer geleasten Immobilie, die an Wert verlieren kann, gelten unter den folgenden Bedingungen als Ausgaben:
– die Mindestdauer des Leasings beträgt acht Jahre (nur bei Gebäuden anzuwenden!)
– beim Abschluss des Vertrages übersteigt der Kaufpreis der geleasten Immobilie nicht den Nettobuchwert, den die Immobilie nach der linearen Abschreibungsmethode gehabt hätte
– beim Abschluss des Vertrages fügt der Käufer den erworbenen Vermögenswert seinem Geschäftskapital hinzu

Die Grundsteuer ist vom Besitzer des Grundstückes bzw. Gebäudes oder der Wohnung zu bezahlen. Die Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer ist:
– der offizielle Preis (bei agrarwirtschaftlich genutzten Flächen)
– die Grundfläche des Grundstücks (bei allen anderen Grundstückstypen)

Die Gebäudesteuer ergibt sich aus der Grundfläche des Gebäudes in Quadratmetern. Davon ausgenommen sind neu errichtete Wohngebäude bzw. Wohnungen, die schon 15 Jahre (gerechnet ab dem Entscheid des Bauamtes) im Besitz von Einzelpersonen sind, unter der Voraussetzung, dass die Wohnung der ständige Hauptwohnsitz des Besitzers ist.
Die Grundsteuererklärung muss spätestens am 31. Januar jedes Jahres abgegeben werden. Für gewöhnlich kann die Steuer jährlich in zwei gleich großen Raten abgezahlt werden.

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Datum: 27.08.2008

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