VKI: D.A.S. muss Schadenersatzprozess um MPC-Fonds decken
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums gegen den Rechtsschutzversicherer D.A.S. einen Musterprozess geführt und gewonnen. Es wurde der Deckungsanspruch eines Versicherungsnehmers für Schadenersatz gegen MPC-Töchter (TVP und CPM) wegen falscher Beratung und Prospekte zu „geschlossenen MPC-Fonds“ durchgesetzt.
Der Versicherungsnehmer hatte bei der D.A.S. im Jahr 2001 eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Im Jahr 2003 investierte er zum Zweck der Altersvorsorge in den MPC-Hollandimmobilienfonds 47, eine unternehmerische Beteiligung. Die versprochenen Ausschüttungen wurden 2011 reduziert, im Jahr 2012 fielen diese aus und erst im Jahr 2014 forderte die TVP (= Treuhänderin für die Treuhandkommanditisten) unter Androhung der Kommanditistenhaftung (nach dt. HGB) 70 Prozent der Ausschüttungen zurück.
Der Versicherungsnehmer ließ sich daraufhin vom mit dem VKI kooperierenden Rechtsanwalt beraten und forderte seine Rechtsschutzversicherung auf, für einen Prozess auf Schadenersatz Deckung zu geben.
Die D.A.S. lehnte zunächst außergerichtlich die Deckung wegen „Verjährung“ der Forderung ab. Im Laufe des Musterprozesses berief sich die beklagte D.A.S. noch darauf, dass das angestrebte Verfahren „mangelnde Erfolgsaussichten“ aufweise und der Versicherungsnehmer überdies die Versicherung „arglistig über Tatsachen getäuscht“ hätte.
Musterprozess auch in der Berufung gewonnen
Der Musterprozess des VKI wurde in erster Instanz und nun auch im Berufungsverfahren – nunmehr rechtskräftig – gewonnen. Der VKI zeigt sich naturgemäß über die Rechtsschutzversicherung enttäuscht: Es sei empörend, dass die Versicherung, statt ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen, dem Versicherungsnehmer ohne jede Basis vorwerfe, die Versicherung arglistig schädigen zu wollen. „Wenn das Schule macht, hätten sich Rechtsschutzversicherungen erübrigt“, wettert Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI (im Bild).
Zum Punkt Verjährung meint der VKI: „Im konkreten Fall hat erst der Anwalt den Versicherungsnehmer über die falsche Beratung aufgeklärt“. Und: „Der Geschädigte darf grundsätzlich dem Rat und den Angaben seines Beraters vertrauen und muss deswegen, solange keine Anhaltspunkte für mangelnde Kenntnis des Beraters über Produkteigenschaften oder gar für unredliches Verhalten bestanden, auch nicht als wahrscheinlich erachten, dass in schriftlichen Unterlagen Informationen enthalten sind, die von jenen abweichen, die er im Zuge des Beratungsgespräches erhalten hatte”.