Auslands-Firmen
Die EU-Vergaberichtlinien haben ganz wesentlich das Ziel, den grenzüberschreitenden Wettbewerb zu verbessern. Wie es sich dabei mit ausländischen Unternehmen der unterschiedlichen Länder verhält, erklärt Vergaberecht-Experte Thomas Kurz.
Die EU-Vergaberichtlinien haben ganz wesentlich das Ziel, den grenzüberschreitenden Wettbewerb zu erzwingen und zu verbessern. Auf Ebene der Mitgliedstaaten, Regionen und Gemeinden gibt es aber regelmäßig politische „Lokalpräferenzen“, also den Wunsch nach Bevorzugung der jeweils ansässigen Unternehmen. Die Frage ist: Gibt es noch (nationale) Grenzen im Vergaberecht, oder ist die Globalisierung hier bereits vollständig umgesetzt?
Beteiligung ausländischer Unternehmen am Vergabeverfahren
Mit „ausländischen Unternehmen“ sind solche gemeint, die ihren Sitz außerhalb Österreichs haben.
- EU und EWR: Im EWR sind sämtliche EU-Mitgliedstaaten plus Island, Liechtenstein und Norwegen.
Diese können in Österreich vorübergehende Leistungen (das können auch Bauaufträge über mehrere Jahre hinweg sein; nicht aber die Gründung einer ständigen Niederlassung) im Wesentlichen ohne Beschränkungen anbieten und ausüben, soweit sie in ihrem EU- oder EWR-Sitzstaat dazu befugt sind. Irgendwelcher gewerberechtlicher Genehmigungen in Österreich bedarf es nicht.
Ausgenommen davon sind die sogenannten „sensible“ Gewerbe gemäß § 373a Abs 5 Z 2 iVm § 94 GewO (zB Baumeister, Brunnenmeister, Elektrotechnik, Gas- und Sanitärtechnik, Glaser, Sprengungsunternehmen, Steinmetzmeister, Ingenieurbüros [nicht Ziviltechniker, die nach dem ZTG einzuordnen sind; diese benötigen keine Genehmigung in Österreich], Holzbaumeister). Diese Gewerbetreibenden müssen gemäß § 20 Abs 1 iVm § 129 Abs 1 Z 11 BVergG vor Angebotslegung eine sogenannte „Dienstleistungsanzeige“ beim BMWFJ eingebracht haben, und die Genehmigung muss vor Zuschlagsentscheidung erteilt worden sein. Diese Genehmigung muss jedes Jahr erneuert werden. Sie gilt als erteilt, wenn das BMWFJ nicht binnen 2 Monaten ab vollständiger Antragstellung entscheidet. Die Einsicht in das vom BMWFJ geführte Register der bewilligten Dienstleistungsanzeigen ist online und gratis möglich (https://dlr.bmwfj.gv.at).
- Schweiz: Da die Schweiz weder EU- noch EWR-Mitgliedstaat ist, wird sie diesbezüglich schlechter behandelt. Unternehmen mit Sitz in der Schweiz dürfen gemäß § 373b GewO nur im Ausmaß von maximal 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in Österreich tätig sein.
- Sonstige Drittländer: Es gibt zwischenstaatliche Vereinbarungen und Abkommen auch über den europäischen Rahmen hinaus, insbesondere das GPA (Government Procurement Agreement). Allerdings können sich Bieter aus GPA-Staaten nicht auf dieses Abkommen berufen, weil es ihnen keine subjektiven Rechte einräumt. Wenn ein Ausschreibung daher solchen Unternehmen die Teilnahme untersagt, sind sie auszuscheiden (siehe zB die Entscheidung des Bundesvergabeamts vom 20.10.2011, N/0073-BVA/14/2011-36: das Angebot einer in Norwegen registrierten Tochterfirma eines japanischen Unternehmens war auszuscheiden, weil die Ausschreibung ausschließlich Angebote von Unternehmen zuließ, die im EWR-Raum ansässig sind).
„Lokalpräferenzen“ und Diskriminierungen
Fallweise stellt auch schon der innerösterreichische Wettbewerb einen Dorn im Auge politischer Entscheidungsträger sowie auch der ortsansässigen Unternehmer dar; das „Ausland“ beginnt manchmal schon an der Gemeinde- oder Bundeslandgrenze.
Diskriminierungen und Ungleichbehandlungen von ausländischen oder sonst nicht in einer bestimmten Region ansässigen Unternehmen sind im Vergaberecht aber jedenfalls verboten, soweit sie nicht sachlich gerechtfertigt sind. Dies gilt für Vertragsbestimmungen ebenso wie für die technischen Bedingungen und Leistungsverzeichnisse, also für alle Bestandteile einer Ausschreibung.
Derartige Diskriminierungen sind übrigens auch Verstöße gegen das EU-Primärrecht und dessen Grundfreiheiten, nicht nur gegen die Vergaberichtlinien. Daher sind unsachliche Diskriminierungen ausländischer Unternehmer mit Sitz innerhalb der EU in jeglichen Ausschreibungen, auch wenn sie noch so geringfügig sind, unzulässig.