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Klimaschutzgesetz

Um die Erreichung der Klimaschutzziele realistischer zu machen, braucht es ein einheitliches, einklagbares Klimaschutzgesetz - viele sind sich da einig. Welche Punkte sprechen dafür und warum?

2008 wurde vom damaligen Umweltminister Pröll ein Entwurf für ein Klimaschutzgesetz vorgelegt, der aber über die Begutachtungsphase nicht hinaus kam. Der Entwurf war lediglich auf die Kyoto-Verpflichtungsperiode 2008-2012 ausgelegt und eher ein „Strafzahlungs-Verteilungsgesetz“ denn ein Klimaschutzgesetzes. Bei der Erarbeitung wurden die Länder nicht miteinbezogen, er wird von diesen auch konsequenterweise abgelehnt. Vorbilder wie das Ende 2008 in Großbritannien beschlossene Klimaschutzgesetz zeigen, dass ein effektiver, verbindlicher Rahmen für Klimaschutzmaßnahmen hergestellt werden kann.

Ein Klimaschutzgesetz darf nicht nur auf die Kyoto-Periode 2008-2012 zusteuern sondern muss zugleich auch einen langfristigen Reduktionspfad festlegen. Ziel ist die Reduktion der THG-Emissionen bis 2020 um 30 % und bis 2050 um 80 %, jeweils bezogen auf das Basisjahr 1990. Nur so kann, wie vom Weltklimarat dargestellt, die Klimaerwärmung auf 2 °C beschränkt werden. Diese Ziele stehen auch im Einklang mit den Klimaschutz-Vorstellungen der EU:

  • Bedarfskompetenz des Bundes – ermächtigt den Bund, bei Bedarf nach bundesweit einheitlicher Regelung Maßnahmen im Klimaschutzbereich zu setzen.
  • Inländische Maßnahmen – wirken konjunkturbelebend und werden auch vom Rechnungshof gegenüber dem Zukauf von Verschmutzungsrechten aus dem Ausland bevorzugt.
  • Transparente, nachvollziehbare, objektive Treibhausgasbuchhaltung – für die Aufteilung der Reduktionslast und die Anrechnung der Reduktionen für die verpflichteten Gebietskörperschaften.
  • Berichtslegung – 1x/Jahr ans Parlament und die Öffentlichkeit über die Erreichung der Zwischenziele, Effekte der gesetzten Maßnahmen und künftigen Potenziale.
  • Koordinierungsgremium – nimmt Clearingfunktion wahr und stellt koordiniertes Vorgehen sicher.
  • Nachbesserungen bei Zielverfehlungen – mit Sanktionen belegt, damit das Gesetz schon früh verhaltenssteuernd wirkt.
  • Energieplan für Österreich – als Weiterentwicklung der Klimastrategie sowohl für die Angebots- als auch für die Nachfrageseite von Energie, Raumentwicklung und Infrastrukturplanung.

AutorIn:
Datum: 20.07.2011

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