OGH-Beschluss: Variabler Kaufpreis ungültig
In den Bauträgerverträgen über den Kauf geförderter Neubauwohnungen ist üblicherweise zu lesen, dass sich der auf die Baukosten entfallende Teil des Kaufpreises nach Fertigstellung der Immobilie nachträglich ändern kann. Dieser Praxis schiebt der OGH mit seiner Entscheidung nun einen Riegel vor.
Zu unbestimmt sei die Regelung und nicht mit dem klaren Wortlaut des § 4 Abs 3 BTVG, der die Preisvereinbarung in Bauträgerverträgen festlegt, in Einklang zu bringen, so die Begründung des OGH für seine Entscheidung. Damit sind nun variable Kaufpreisvereinbarungen in Bauträgerverträgen ungültig.
Kein Einzelfall
„Die Bedeutung dieser Entscheidung geht weit über den Einzelfall hinaus“ meint Rechtsanwalt Gabriel Wutti, der im betreffenden Verfahren den Kläger erfolgreich vertreten hat, und erklärt: „Im Ergebnis bedeutet das nämlich, dass jeder, der, seit Inkrafttreten des BTVG vor knapp 20 Jahren, beim Kauf einer geförderten Wohnung an einen kommerziellen Bauträger eine Nachzahlung aufgrund einer solchen oder ähnlichen Klausel zahlen musste, zur Rückforderung samt Zinsen berechtigt ist.“
Rückforderungen berechtigt
Die Zahl der betroffenen Wohnungskäufer und Bauträger ist zwar nicht bekannt. Dass die Rückforderungen in vielen Fällen bedeutend sind, zeigt jedoch der konkrete Anlassfall: Hier wurde dem Kläger eine Rückzahlung in Höhe von mehr als 5.000 Euro gewährt.