Vergabekontrollbehörde - Neuordnung ab 2014
Sonderbehörden wie der Vergabekontrollsenat und der Unabhängige Verwaltungssenat werden durch neu geschaffene Verwaltungsgerichte ersetzt. Was sich ab 1.1.2014 ändert, erklärt Vergaberecht-Experte Thomas Kurz.
Das schon berüchtigte Wort der "Verwaltungsreform" befindet sich in kleinen Teilen auf dem Weg der Umsetzung. Einer davon ist die am 5.6.2012 im Bundesgesetzblatt (BGBl I Nr 51/2012) veröffentlichte Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, die auch die Vergabekontrollbehörden betrifft.
Die Ausgangslage
Bundes- und Landesgesetzgeber haben in den letzten Jahrzehnten eine fast unüberschaubare Zahl an Sonderbehörden geschaffen, die in bestimmten Bereichen zuständig sind. Schon alleine im Vergaberecht zeigt sich diese Vielfalt daran, dass neben dem Bundesvergabeamt, das für Vergaben im Bundesbereich zuständig ist, auch in den Bundesländern verschiedene Behördentypen zuständig sind: In Wien und Salzburg jeweils ein eigens geschaffener Vergabekontrollsenat, in den anderen Bundesländern jeweils der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS). Dass ein solcher "Wildwuchs" an Behörden entsprechende Kosten nach sich zieht, ist unvermeidlich.
Die Reform
Nunmehr sollen, und zwar ab 1.1.2014, fast alle dieser Sonderbehörden (inklusive UVS) durch neu geschaffene Verwaltungsgerichte ersetzt werden. Insgesamt werden elf solche Verwaltungsgerichte eingerichtet (zwei für den Bund, nämlich ein "allgemeines" Verwaltungsgericht und eines für Finanzen; je eines pro Bundesland).
Diese Verwaltungsgerichte sollen im Wesentlichen für sämtliche Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden zuständig sein (Berufungen, sonstige Beschwerden gemäß den jeweiligen Verwaltungsgesetzen), und daneben insbesondere auch für "Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens" (Artikel 130 Abs 2 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz [B-VG] in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012), also für den Rechtsschutz gemäß Bundesvergabegesetz bzw den Vergaberechtsschutzgesetzen der Länder. Das bedeutet beispielsweise, dass ab 1.1.2014 nicht mehr der – dann nicht mehr existente – Vergabekontrollsenat Wien für Vergabekontrollverfahren im Landesbereich Wien zuständig sein wird, sondern das Verwaltungsgericht für Wien; ebenso im Bundesbereich nicht mehr das Bundesvergabeamt, sondern das Verwaltungsgericht des Bundes.
Gegen Entscheidungen dieser Verwaltungsgerichte kann man sich dann noch mit Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof wenden. Hier kommt es für Verwaltungsgerichtshofbeschwerden zu einer wesentlichen Beschränkung (siehe gleich unten).
Die Unterschiede
An der inhaltlichen Entscheidungsbefugnis und am Verfahrensablauf selbst wird sich durch diese Behördenreform im Vergaberecht – ganz anders in anderen Verwaltungsmaterien, in denen durch diese Reform zum Teil massive Änderungen eintreten, die an dieser Stelle aber nicht behandelt werden können – kaum etwas ändern.
Manche haben die Sorge, dass die Einheitlichkeit und Qualität der Rechtsprechung im Vergaberecht dadurch leiden könnte, dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes beschränkt wird, denn: Derzeit ist der Verwaltungsgerichtshof für Beschwerden gegen Bescheide der Vergabekontrollbehörden (und anderer Verwaltungsbehörden) im Wesentlichen ohne jede Einschränkung zuständig. Ab 1.1.2014 gilt dann insbesondere der neue Art 133 Abs 4 B-VG, der eine solche Beschwerde ("Revision", orientiert am bestehenden Modell der Zivilprozessordnung für die Beschränkung der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs) nur mehr zulässt, wenn es – verkürzt gesagt – keine (einheitliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur konkreten Rechtsfrage gibt. Dadurch erwartet man sich dann auch raschere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs, weil er nicht mehr so wie bisher überlastet sein soll.
Viel wird darauf ankommen, wie der Verwaltungsgerichtshof selbst diese Beschränkung interpretieren wird. Dass die zehn verschiedenen, selbständigen und unabhängigen Vergabekontrollbehörden (also dann die Verwaltungsgerichte) ab 2014 plötzlich die vergaberechtlichen Bestimmungen einheitlich auslegen und entscheiden werden und es schon deshalb weniger Anlässe geben könnte, sich an den Verwaltungsgerichtshof zu wenden, ist nicht sehr wahrscheinlich.