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Wirbel um Steuergesetz

Der Verband der Immobilientreuhänder fordert eine Reparatur des Umsatzsteuergesetzes. Ansonsten drohen ab 1. September 2012 Nachteile für Vermieter von Geschäftsräumen und auch für Wohnungseigentümer.

Eine unerfreuliche Situation im Bereich der Geschäftsraumvermietung ab 1. September 2012, ortet der Österreichische Verband der Immobilientreuhänder (ÖVI). Betroffen sind Vermieter von Geschäftsräumen, deren Mieter unecht umsatzsteuerbefreit sind. Darunter fallen zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Banken, Versicherungen und Kleinunternehmer. Bei einem Mietvertrag mit einem solchen Mieter, kann der Vermieter ab dem 1. September 2012 die Vorsteuer anteilig nicht mehr geltend machen. Bisher konnte der Mieter auf die 20 Prozent Umsatzsteuer optieren, um den Vorsteuersatz für den Vermieter zu sichern. Das ist aber nur noch erlaubt, wenn der Vermieter bis zum 1. September 2012 selbst das Gebäude errichtet hat und selbst Bauherr war. Hat der Vermieter jedoch das Gebäude per Kauf, Tausch oder Schenkung erhalten, fällt er unter die neuen Bestimmungen. "Der Vermieter wird es sich in Zukunft mehrfach überlegen, ob er überhaupt mit Ärzten, Klein- oder Jungunternehmern noch einen Mietvertrag abschließt", so ÖVI-Präsident Udo Weinberger über die erwarteten Folgen der neuen Steuerregelungen.

Auch die Wohnungseigentümergemeinschaften erleiden laut Weinberger Nachteile, weil sie Vorsteuern, die für solche Geschäftsraum- und Garagen-Wohnungseigentümer wie Ärzte entfallen, nicht mehr geltend machen können. Weinberger: "Die Wohnungseigentümergemeinschaft bleibt dann auf der anteiligen Vorsteuerkürzung sitzen – dies gilt sowohl für eine Ordination in einem Wohnungseigentums-Objekt, als auch eine Bank oder Versicherung".

Arzt als Mieter wird zur Belastung des Objekts

Und auch bei aufrechtem Mietvertrag wird der Arzt als Mieter zur Belastung des Objekts: Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind auch bei jeder Eigentümerveränderung auf Vermieterseite die umsatzsteuerrechtlichen Änderungen anzuwenden. Bei einem Kauf des gesamten Hauses mit Umsatzsteuer ist dann auch gleich hinsichtlich des unecht steuerbefreiten Mieters die Vorsteuer zu berichtigen. "Der ÖVI fordert dringend eine Gesetzesreparatur im Steuerrecht. Hier wird ein ungeheurer bis undurchführbarer Verwaltungsaufwand produziert, der die Wirtschaft unnötig belastet und der Finanz keinen Mehrertrag bringt. Außerdem zeigt sich einmal mehr, dass die Geschäftsraummiete im Zwangskorsett des Mietrechts keinen Platz hat", so Weinberger.

Den Forderungen des ÖVI, die Geschäftsraummiete aus dem Mietrechtsgesetz (MRG) zu entfernen sowie das Umsatzsteuergesetz zu reparieren, schließt sich auch der Verband der Institutionellen Immobilieninvestoren (VII) an. Dazu VII-Präsident Wolfgang Louzek: "Es zeigt sich immer wieder, wie unsinnig unsere Rechtsordnung im Bereich der Geschäftsraummiete ist. Diese gehört, wie von uns seit Jahren gefordert, endlich aus dem MRG ausgenommen".

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Datum: 18.06.2012

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