Wohnrechtsnovelle beschlossen
Die lang erwartete Wohnrechtsnovelle wurde mit einer breiten Mehrheit im Parlament beschlossen und tritt mit 1.1.2015 in Kraft. Was dabei heraus gekommen ist, sei "ein trauriges Sittenbild der österreichischen Politik", sagen Kritiker.
Das lange Warten auf die Umsetzung der Wohnrechtsreform hat ein Ende.Bereits im Regierungsprogramm, das Ende 2013 vorgestellt wurde, enthalten, soll die Novelle nun mit 1.1.2015 in Kraft treten. Von den Regelungen betroffen sind das Mietrechtsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002 sowie das WGG. Auch eine eigene Regelung über die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 MRG ist darin enthalten.
Unklarheiten für Eigentümer beseitigt
Für Eigentümer wurde eine große Rechtsunsicherheit beseitigt: Ein Urteil des OGH im Jahr 2011 (4Ob150/11d), wonach nicht im B-Blatt des Grundbuches eingetragenes Wohnungseigentumszubehör (Parkplätze, Gärten, Kellerabteile) als Allgemeingut der Eigentümergemeinschaft gilt, hat große Verunsicherung hervorgerufen. Das neue Wohnrecht stellt nun klar: Kellerabteile, Autoabstellflächen oder Gärten gelten explizit als zu einer Eigentumswohnung zugehörig, wenn aus dem Wohnungseigentumsvertrag oder der Nutzwertermittlung eindeutig hervorgeht, dass diese als Zubehör einer bestimmten Wohnung zugewiesen sind. Eine separate Eintragung im Grundbuch ist nicht zwingend erforderlich. Das gilt auch rückwirkend für alle Grundbuchseintragungen, die vor dem 1.1.2015 erfolgt sind.
Mieter entlastet
Mieter werden bei der Erhaltung und Erneuerung von Wärmebereitungsgeräten entlastet: Sowohl im Voll- als auch im Teilanwendungsbereich des Mietrechts ist dafür in Zukunft der Vermieter zuständig. Die Wartung ist nach wie vor Sache des Mieters, wie etwa das jährliche Service der Heiztherme. Die Erhaltungspflicht des Vermieters bezieht sich aber nur auf mitvermietete Wärmebeitungsgeräte, wie ausdrücklich im Gesetz klargestellt ist. Wer während eines laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme in die Wohnung einbaut bzw. eingebaut hat, ist selbst für die Erhaltung verantwortlich. Ebenso steht Mietern, die in der Vergangenheit ein defektes Gerät auf eigene Kosten reparieren bzw. austauschen haben lassen, kein rückwirkender Aufwandsersatzanspruch gegen den Vermieter zu.
"Politischer Kuhhandel"
Doch die Novelle stößt auf Kritik. "Der Umstand, dass die Rechtssicherheit für eine Million Wohnungseigentümer nur im Abtausch gegen eine davon vollkommen unabhängige Regelung der Thermenerhaltung herzustellen war, sucht Seinesgleichen und zeichnet ein trauriges Sittenbild der österreichischen Politik", sagt zum Beispiel ÖVI Präsident Georg Flödl und bezeichnet diesen als "politischen Kuhhandel".
"Universalmietrecht" vorgestellt
Die Wohnrechtsnovelle 2015 soll aber nur der Anfang sein. So wurde auch schon seitens der SPÖ der Entwurf eines „Universalmietrechtes“ präsentiert. "Ein derartig eigentumsfeindlicher und realitätsfremder Entwurf kann keine taugliche Basis für ein gemeinsames Gespräch über ein neues Mietrecht sein. Anstelle der im Regierungsübereinkommen festgesetzten Ansprüche an ein neues Mietrecht („gerecht, verständlich, transparent und leistbar“) soll eine Rückkehr zu gesetzlichen quasi starren Obergrenzen stattfinden. Das de-facto Verbot von Befristungen wird nur eines bringen: weniger Angebot und mehr Druck am Wohnungsmarkt“, ist Flödl überzeugt. Und Martin Prunbauer, Präsident des Österreichischen Haus- und Grundbesitzerbundes sagt zu den SPÖ Plänen: "Mit falschen ideologischen Konzepten schafft man billigen Populismus, aber kein leistbares Wohnen! Vielmehr beweist man, dass man die Marktmechanismen noch immer nicht verstanden hat und dass Regulierungen das Problem und nicht die Lösungen sind."