Ab jetzt gilt das „Recht auf Reparatur“
Weniger Elektroschrott, weniger Ressourcenverschwendung und eine bewusste Reduktion von Verschwendung: Mit dem Recht auf Reparatur soll
Die seit 1. Juli 2026 geltende Richtlinie verpflichtet Hersteller, Produkte und Geräte, die der EU-Ökodesign-Verordnung unterliegen, zu reparieren, auch wenn die gesetzliche Gewährleistung bereits abgelaufen ist. Argumente wie „Das Gerät ist schon zu alt“, „Sorry, Gewährleistung ist bereits abgelaufen“, oder „Da zahlt sich eine Reparatur nicht mehr aus“ gelten nicht mehr. Wer also Waschmaschine, Tablet oder Staubsauger reparieren lassen möchte, kann das einfordern. Solange Ersatzteile verfügbar sind, darf die Gerätereparatur also nicht mehr verweigert werden.
Wichtig: Hersteller müssen aufgrund der Ersatzteilpflicht je nach Produktgruppe die wichtigsten Ersatzteile oder Akkus für sieben bis zehn Jahre zur Verfügung stellen.
Für welche Geräte gilt das "Recht auf Reparatur"?
- Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner
- Haushaltsgeschirrspüler
- Kühlgeräte
- Elektronische Displays
- Schweißgeräte
- Staubsauger
- Server und Datenspeicherprodukte
- Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets
- Haushaltswäschetrockner
- Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten
Das neu eingeführte Recht auf Reparatur hat auch Auswirkungen auf die Gewährleistungspflicht. Wenn Sie Ihr Gerät innerhalb der gesetzlichen, zumeist zweijährigen Frist reparieren statt austauschen lassen, wird die Haftungsfrist um weitere zwölf Monate verlängert. Das heißt, dass ein Gerät nach der Reparatur in dieser Zeitspanne noch weitere drei Jahre als „abgesichert“ gilt.
Wichtig: Als Kunde müssen Sie künftig darüber informiert werden, dass Sie ein Recht auf die Wahl zwischen Reparatur und Austausch haben, und dass sich im Fall einer Reparatur die Gewährleistung auf das Produkt um 1 Jahr verlängert!
Online-Plattform erleichtert Suche nach Reparatur-Werkstätten
Wo soll ich hin mit meinem zu reparierenden Gerät? Auch diese Frage lässt sich künftig einfacher beantworten. Eine europaweite digitale Plattform listet nämlich sämtliche Reparateure, Repair-Cafés, verfügbare Ersatzteile und Verkäufer von Refurbished-Ware. Diese Liste wird von jedem Land in der EU selbst befüllt. In Österreich kümmern sich die Konsumentenschutzstellen darum.
Alle Möglichkeiten nutzen: So gehen Sie am besten vor
Nehmen wir also an, Ihr Staubsauger wird kaputt. Dann sollten Sie als erstes schauen, ob auf dem Gerät noch eine Gewährleistung ist, sprich der Kauf innerhalb der letzten zwei Jahre getätigt wurde. Wenn ja, dann fällt die Reparatur ohnehin unter die Gewährleistungspflicht.
Ist der Staubsauger schon älter, schauen Sie nach, ob er auf der “Right to repair“-Liste steht. Tut er, also können Sie die Reparatur direkt beim Hersteller beantragen.
Was sich außerdem immer lohnt, ist den neuen Reparaturbonus – die Geräteretter-Prämie – in Betracht zu ziehen.
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