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Bauordnungen

Bauordnung werden in Österreich von den Landesregierungen im Verordnungsweg erlassen und auch immer wieder novelliert. Die Bauvorschriften sind somit von Bundesland zu Bundesland verschieden.

Bauordnung werden in Österreich von den Landesregierungen im Verordnungsweg erlassen (und auch immer wieder novelliert). Die Bauvorschriften sind somit von Bundesland zu Bundesland verschieden. Eine Harmonisierung ist seit einigen jahren im Laufen. Zusätzlich gibt es noch einige Städte, die ihre eigene Bauordnung (Statut) haben wie z.B. Linz (gültig für Wels, Gmunden, Ried, Bad Schallerbach), Steyr, Salzburg usw. .

Bauordnung und Bestimmungen

Die einzelnen Bauordnungen der einzelnen Bundesländer unterschieden sich voneinander, auch wenn sie ein gemeinsames Thema haben. Auch die Bezeichnungen sind nicht einheitlich. . Es ist daher die jeweils aktuelle Bauvorschrift zu beachten!

Landesbauordnungen

Generell gliedern sich die Landesbauordnungen in folgende Abschnitte:

1. Abschnitt: Regelung der Bebauung.
Dies geschieht durch Flächenwidmungs- und Bebauungspläne sowie durch generell oder zeitlich festgesetzte Bausperren und Bauverbot. In diesen Abschnitt wird auch die Änderungen von Liegenschaftsgrenzen geklärt wie z.B. Grundabteilung, Umlegungen, Grenzberichtigungen, Grundabtretungen, Enteignungen Aufschließungsbeiträge und andere Anliegerleistungen.

2. Abschnitt: Formelle Erfordernisse bei Bauvorhaben
Bauverfahren. Ansuchen um Baubewilligung, Prüfung des Bauvorhabens und Bauverhandlung, Baubewilligungsbescheid, Baubeginn, Baukontrollen, Baubenützung, Erhaltung von Gebäuden.

3. Abschnitt: Bauliche Ausnützung der Bauplätze
Für die Ausnützbarkeit der Baugrundstücke wird Bauklasse, Bauhöhe, Bebauungsdichte, Bauweise, Lichteinfallswinkel, äußere Gestaltung sowie Einfriedung festgelegt.

4. Abschnitt: Gesundheitliche und konstruktive Vorschriften
Sie beinhalten die Belichtung und Belüftung von Räumen, lichte Raumhöhen, die Gebäudeausstattung, die Technische Versorgung sowie die Bestimmungen über konstruktive Bauteile, über besondere Bauanlagen (Einfamilien- und Siedlungshäuser, Holzbauten, Büro-, Geschäfts- und Industriegebäude, Hochhäuser, Beherbergungsstätten und Heime und Bauten für größere Menschenansammlungen)

Baupolizei

Die Baubehörde ( auch oft ”Baupolizei” genannt) ist für die Ausführung und für die Kontrolle der Einhaltung der Bauordnung und deren entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zuständig. Als Baubehörde kann ein Gemeinderatsausschuss, Bürgermeister, Stadtsenat, Magistratsabteilung (z.B. in Wien die MA 37), Gemeinderat und die Landesregierung fungieren.

Berufungsinstanz

Kommt es in einem Verfahren zu einer Berufung so kann als Berufungsinstanz der Landeshauptmann oder ein bestellter Vertreter, der Vorstand der Magistratsabteilung für Berufungsfälle. der Stadtbaudirektor oder ihre bestellten Vertreter und drei Bausachverständige, z.B. Niederösterreich jeweils nach Wichtigkeit aufgeteilt auf Bürgermeister und Gemeinderat, Bezirksverwaltungsbehörde. Landeshauptmann und Landesregierung.

Zusatzverordnungen

Zusätzlich zur Bauordnung, welche vor allem nur die Errichtung und die Erhaltung von Gebäuden selbst regelt, gibt es Gesetze und Verordnungen welche angrenzende Bereiche wie z.B. Verkehr, Ver- und Entsorgung, Umweltschutz usw. betreffen, die im Baufall ebenfalls zu beachten sind.

Diese Gesetze und Verordnungen können jeweils Landes- oder Bundesgesetze sein. Welche zusätzlichen Gesetze jeweils bei einem Bauvorhaben zur Anwendung kommen ist von Fall zu Fall verschieden. Als Bauherr verpflichten Sie sich zu Kontrolle und Achtung. Behörden können im Zuge eines Verfahrens festlegen, welche Gesetze zusätzlich zu beachten sind. Diese Festlegung ist aber keine Garantie für Sie betreffend Vollständigkeit.

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Archivmeldung: 23.11.2009
Kompetenz: Recht

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