Abnahme der Bauleistungen
Die Bauabnahme beendet den jeweiligen Vertrag und lässt ihn als erfüllt gelten. Sie müssen aber nicht alles kritiklos akzeptieren, was Ihnen Bauträger bzw. Gewerk verkaufen möchte. Mit der ÖNORM B2110 gibt es ein Werkzeug zur Leistungsabnahme.
In dem Moment, wo Sie als Bauherr die Arbeit Ihrer Baupartner absegnen, gelten die Aufträge als erfüllt. Das bedeutet, dass das Gebäude – also das Werk – in Ihr Eigentum übergeht und damit auch Ihrer Haftung unterliegt.
Was ist eine Bauabnahme?
Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Bauabnahme: Erstens: Die Benützungsbewilligung durch die Baubehörde (die behördliche Endabnahme), bei der eine Kontrolle nach den baupolizeilichen Vorschriften erfolgt (das Haus darf erst nach dieser behördlichen Endabnahme bezogen werden). Und zweitens: Die Abnahme von Bauleistungen oder Teilleistungen durch den Bauherrn oder seine Beauftragten, bei der die Erfüllung des Vertrages überprüft und bestätigt wird.
ÖNORM regelt Leistungsabnahme
Die Abnahme, durch die Sie als BauherrIn die Leistungen Ihrer Auftragnehmer als erfüllt anerkennen, ist grundsätzlich in der ÖNORM B 2110 geregelt. Der Abnahmevorgang wird meist durch den Architekten oder Bauführer vollzogen. Grundsätzlich sollten aber auch Sie bei jeder Bauabnahme dabei sein. Weisen Sie bei der Überprüfung Ihren Fachmann auch ruhig auf alles hin, was Ihnen nicht in Ordnung zu sein scheint. Und: Nehmen Sie auf keinen Fall irgendeine Leistung allein ab!
Bauprotokoll muss sein
Im Zuge jeder Bauabnahme sollten Sie ein Abnahmeprotokoll erstellen, damit alle Punkte auch schriftlich festgehalten werden. Folgende Punkte sollten im Protokoll stehen:
- Ort, Datum, Beteiligte und Gewerk, das kontrolliert wird
- eine Liste der Mängel und die Fristsetzung für deren Behebung
- eine Liste nicht abgenommener Leistungen und die Begründung dafür
- Unterschriften von BauherrIn, Bauaufsicht und Gewerkverantwortlichem
Ab dem Zeitpunkt der Abnahme beginnen die Fristen für Garantie und Gewährleistung. Eine schriftliche Bestätigung aller Abnahmen ist hier natürlich Voraussetzung! Erst nach der Abnahme und eventueller Mängelbehebung sind die letzten Rechnungen zu bezahlen.
Denken Sie an die Freistellungsbescheinigung
Wer in Deutschland Bauleistungen an Unternehmer erbringt (Nettoumsatz im Kalenderjahr größer als 5.000 Euro), sollte eine Freistellung von der Bauabzugsteuer beantragen. Das gilt auch für Bauleistungserbringungen an private Auftraggeber mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Bau-Auftragswert für das Mietobjekt über 15.000 Euro liegt.
Die Bauabzugsteuer sieht vor, dass 15 % des Rechnungsbetrags einbehalten werden, um diesen dem Finanzamt abzuführen. Die Wirtschaftskammer Österreich verlautet dazu auf ihrer Website: „Dies lässt sich nur vermeiden, indem eine Freistellungsbescheinigung beantragt wird. Der Antrag ist formlos möglich. Das Finanzamt übersendet daraufhin einen Fragebogen, der auszufüllen ist.“ Dieser Fragebogen kann auf der Website des Finanzamts München heruntergeladen werden. Das Vorliegen einer Steuernummer in dem Musterantrag ist dafür übrigens keine Voraussetzung.