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Baubehörden und deren Zuständigkeit

Als Baubehörde kann ein Bürgermeister, Stadtsenat, Magistratsabteilung (in Wien MA 37), Gemeinderat, Gemeinderatsausschuss und die Landesregierung fungieren. Der Bauantrag wird bei diesen Amtsstellen eingereicht.

Als Baubehörde kann ein Bürgermeister, Stadtsenat, Magistratsabteilung (in Wien MA 37), Gemeinderat, Gemeinderatsausschuss und die Landesregierung fungieren. Der Bauantrag wird bei diesen Amtsstellen eingereicht. Beim Bau eines Gebäudes mit Rauchfang (gilt für alle Häuser ausgenommen Hochhäuser) setzen Sie sich bitte mit dem für Ihren Sprengel zuständigen Rauchfangkehrer in Verbindung.

In Städten sind neben der Baubehörde noch andere Behörden und Institutionen beteiligt, am Beispiel Wien sind dies

Behörde/Institution zuständig für
Bezirksgericht Grundbuchsauszug (aktuell bedeutet max. 3 Monate alt)
Magistratsabteilung 37/V Bekanntgabe der Bebbauungsbestimmungen
Magistratsabteilung 37/Bezirk Einreichung Ihres Bauantrages, Bauverhandlung, Ausstellung des Baubescheid
Magistratsabteilung 64 Bewilligung des Bauplatzes (wenn auf Grund der Bebauungsbestimmungen eine Abteilungsbewilligung erforderlich ist.)
Magistratsabteilung 19 Genehmigung der architektonischen Gestaltung
Magistratsabteilung 30 Vidierung des Abwasser-Kanals bzw. der Senkgrube und sonstiger Anlagen zur Abwasserentsorgung
Magistratsabteilung 48 Müllgefäßestandplatz
Magistratsabteilung 42 Baumschutzgesetz: Genehmigung des Fällens von Bäumen (ausgenommen Obstbäume) mit einem Stammumfang von über 40 cm in 1 m Höhe, bzw. Festsetzung von Ersatzpflanzungen
Wiener Wasserwerke Festlegung des Wasserzählerstandortes, Wasserzuleitung
Wienstrom Stromanschluss
Wiengas Gasanschluss
Arbeitsinspektorat Zuständig für die Genehmigung von betrieblichen Bereichen

Bauordnungen und Instanzen

Baubehörde lt. Bauordnung 1. Instanz 2. Instanz
in Wien MA 37/Bezirk Bauoberbehörde
in NÖ Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut: Magistrat Gemeindevorstand oder Stadtrat, in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat
im Burgenland Bürgermeister Gemeinderat
in Oberösterreich Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut: Magistrat Landesregierung
in Steiermark Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut: Stadtsenat Gemeinderat, in Städten mit eigenem Statut: Berufungskommission
in Kärnten Bürgermeister
in Tirol (ohne Innsbruck) Bürgermeister Gemeindevorstand
in Innsbruck Stadtmagistrat Stadtsenat
in Vorarlberg Bürgermeister Landeshauptmann
in Salzburg Bürgermeister

AutorIn:
Datum: 06.09.2018
Kompetenz: Recht

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