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Wohnfläche, Nutzfläche, Verkehrsfläche – was ist was?

Wenn es um die Flächenangaben bei Immobilien geht, wird es mitunter kompliziert. Bringen wir ein wenig Klarheit in den Begriffsdschungel. Welche Flächenangaben bedeuten was?

Die wichtigste Unterscheidung ist die zwischen Nutz- und Wohnfläche, dazu kommen dann noch die Sondernutzflächen, Verkehrsflächen und Sonderfälle. Nutzflächen sind für den Miet- bzw. Kaufpreis ausschlaggebend, sie geben ja die tatsächlich nutzbaren Flächen an. Die Wohnfläche ist hingegen die in Quadratmetern angegebene Fläche laut Plan. Doch im Detail:

Was ist Wohnfläche?

Zur Wohnfläche zählen jene Flächen, auf denen man sprichwörtlich wohnt. Sprich Wohn- und Schlafzimmer, Vorzimmer, Küche, Bad, WC, Flur – alles, was in der Wohnung oder dem Haus ist und Wohnzwecken dient. Nicht zur Wohnfläche zählen hingegen die Garage, das Stiegenhaus, der Keller, sämtliche Wasch- und Fahrradräume sowie Abstellräume außerhalb der Wohnung.

Nutz- und Verkehrsfläche laut Mietrecht

Wie der Name schon sagt, meint Verkehrsfläche jene Bereiche, in denen sich bewegt wird. Dazu zählen also das Treppenhaus, der Eingangsbereich, Flur, Windfang und Aufzüge in Wohnblöcken. Die Nutzfläche hingegen ist alles, was tatsächlich zum jeweiligen Zweck genutzt werden kann (Küche zum Kochen, Schlafzimmer zum Schlafen). Laut Mietrecht wird die Bodenfläche in Quadratmetern, reduziert um die Wandstärke und die im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, angegeben. Während die Küche als Wohn- und Nutzfläche gleichermaßen gilt, gelten der Müllplatz oder der Parkplatz zum Beispiel ausschließlich als Nutzfläche.

Was ist mit Dachschrägen, Balkon, Terrasse?

Ein immer wieder aufkommendes Problem, mit dem sich auch der Mieterschutz regelmäßig auseinandersetzt, sind die Dachschrägen. Viele Mieter gehen davon aus, dass die in Deutschland geltende Sonderregelung aus hierzulande gilt: Ist die Deckenhöhe unter der Dachschräge ein Meter oder kleiner, gilt der Bereich überhaupt nicht mehr als Wohnfläche. Bei einer Deckenhöhe von ein bis zwei Metern wird die Fläche zu 50 Prozent als Wohnfläche gerechnet. Dies wurde in einem Urteil des OGH jedoch ausgehebelt, der Boden unter Dachschrägen gilt ebenso als Nutzfläche, auch wenn aufgrund der Raumhöhe nur eingeschränkt nutzbar ist.

Bei Balkonen und Terrassen gilt: Im Gegensatz zu Loggien, die der Nutzfläche voll zurechenbar sind, sind Balkone und Terrassen laut einem Leitfaden der Stadt Wien nie Teil der Nutzfläche.

AutorIn:
Datum: 23.03.2017
Kompetenz: Recht

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