Erlagschein mit Wort Miete bei Verwendungszweck, Kugelschreiber rechts und Euroscheine und Münzen links

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Wohnbeihilfe: Wer kriegt wie viel in Österreich?

Mit Wohnbeihilfe soll Wohnen für einkommensschwache Haushalte in Österreich leistbarer gemacht werden. Wer unter welchen Voraussetzungen Anspruch darauf hat, erfahren Sie hier in unserem Bundesländerüberblick.

 
Mieten und Betriebskosten steigen in ganz Österreich. Für immer mehr Menschen wird es immer schwieriger, Heim und Heizung zu finanzieren. Die Wohnbeihilfe soll hier helfen. Mit ihr unterstützt der Staat Menschen mit geringem Einkommen, indem er einen finanziellen Zuschuss zu deren Miete leistet. Grundsätzlich werden in ganz Österreich zur Berechnung der Wohnbeihilfe bzw. Mietzinsbeihilfe die in der Tabelle angeführten Kriterien herangezogen. Im Detail sind sie allerdings von Bundesland zu Bundesland verschieden, da die Wohnbeihilfe in Österreich Ländersache ist. In ganz Österreich geltende Grundvoraussetzungen: österreichische Staatsbürgerschaft oder EU-Staatsbürgerschaft und Hauptwohnsitz in der betreffenden Wohnung.

Wohnbeihilfe: Die Kriterien

Haushaltseinkommen

= Gesamtes Jahreseinkommen (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) durch 12 geteilt
Haushaltsgröße = Alle in der Wohnung hauptgemeldeten Personen

Zumutbarer Wohnungsaufwand (ZWA)

= Betrag, den der Mieter selbst fürs Wohnen ausgeben muss (Achtung! In den Bundesländern unterschiedlich definiert!)

Anrechenbarer Wohnungsaufwand (AWA)

= Hauptmietzins (meist ohne Betriebskosten)
Wohnungsgröße = Wohnfläche

Wohnbeihilfe in den Bundesländern

Wie sehen die Voraussetzungen für die Wohnbeihilfe nun für die neun Bundesländer im Detail aus? Wir haben die aktuellen Kriterien übersichtlich Punkt für Punkt für Sie aufgelistet und mit nützlichen Links zu Wohnbeihilfe-Rechnern und Info-Broschüren der jeweiligen Bundesländer ergänzt.

Wohnbeihilfe in Wien

  • Antragssteller müssen ein Mindesteinkommen nachweisen können. 2023 beträgt das Mindesteinkommen in Wien für eine Person 1053,64 Euro, für zwei Personen 1.577,02 Euro. Für jede weitere erwachsene Person muss das Mindesteinkommen um 523,38 Euro und für jedes Kind um 162,57 Euro höher sein. Wer zum Zeitpunkt des Antrags über kein Mindesteinkommen verfügt, muss zumindest in den letzten zehn Jahren für durchgehend 12 Monate das damals geltende Mindesteinkommen nachweisen können.
  • Bezieher der Mindestsicherung müssen mit einer Kürzung oder gar dem Wegfall der Wohnbeihilfe rechnen, weil ein Teil der Mindestsicherung für das Wohnen verwendet werden muss.
  • Die Wohnbeihilfe wird höchstens auf zwei Jahre gewährt. Beziehen Sie Arbeitslosenentgelt, Krankengeld etc. verkürzt sich die Zeit, in der Sie Wohnbeihilfe bekommen.
  • Die Höhe der Wohnbeihilfe wird mit folgender Formel berechnet: AWA minus ZWA. Übersteigt der tatsächlich anrechenbare Wohnungsaufwand den zumutbaren Wohnungsaufwand (muss eine Person also mehr Miete bezahlen, als sie mit ihrem geringen Einkommen bewältigen kann), übernimmt die Stadt Wien die Differenz
     
    zwischen ZWA und AWA. Das gilt sowohl bei Genossenschafts- und Gemeindewohnungen als auch bei privaten Mietwohnungen. Als AWA gilt der Hauptmietzins (ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer!).
  • Sie möchten Wohnbeihilfe in Wien beantragen, aber wissen nicht, ob Sie dazu berechtigt sind? Hier geht's zum Wohnbeihilfe-Checker der Stadt Wien.

Wohnbeihilfe im Burgenland

  • Der zumutbare Wohnungsaufwand ist im Burgenland von der Höhe des Familieneinkommens und der Haushaltsgröße abhängig. Eine Übersicht dazu finden Sie hier.
  • Die Berechnung der Wohnbeihilfe erfolgt auf Basis der Nettomiete (Betriebskosten zählen nicht dazu). Übersteigt der vereinbarte Hauptmietzins den für das Burgenland festgesetzten Richtwert (5,30 Euro pro m2), kann dennoch Wohnbeihilfe gewährt werden. Bei der Berechnung der Wohnbeihilfe bleibt jedoch der den burgenländischen Richtwert übersteigende Teil unberücksichtigt.
  • Die Nutzfläche beträgt 50 Quadratmeter und ab zwei Personen 70 Quadratmeter. Für jedes minderjährige Kind erhöht sich die Nutzfläche um 10 Quadratmeter.
  • Als maximale Wohnbeihilfe werden 5 Euro pro anerkannter Wohnnutzfläche gewährt.

Wohnzuschuss/Wohnbeihilfe in Niederösterreich

  • In Niederösterreich gibt es Wohnbeihilfe für Wohnungen oder Eigenheime, die vor 1993 errichtet und gefördert (!) wurden. Für Wohnungen, die erst nach 1993 gefördert wurden und für die ein Nutzungsvertrag ab 1. Juli 2009 abgeschlossen wurde, gibt es einen Wohnzuschuss - das "modell 2009".
  • Als zumutbarer Wohnungsaufwand ist ein Selbstbehalt zu bezahlen. Dieser ergibt sich aus der Familiengröße, -situation und dem -einkommen. Mehr zur Berechnung und Förderungswürdigkeit finden Sie in dieser Broschüre des Landes Niederösterreich.
  • Die förderbare Wohnfläche beträgt für eine Person höchstens 50 Quadratmeter, für zwei Personen 70 Quadratmeter, für jede weitere im Haushalt lebende Person erhöht sie sich um 10 Quadratmeter, ab der fünften im gemeinsamen Haushalt lebenden Person erhöht sie sich jeweils um 15 Quadratmeter.

Wohnbeihilfe in Oberösterreich

  • Für die Wohnbeihilfe in Oberösterreich muss ein Mindesteinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze nachgewiesen werden können. Ab 1.1.2023 geltende Einkommensgrenzen für den Bezug von Wohnbeihilfe in Oberösterreich finden Sie hier. Wird die Obergrenze überschritten, ist die Bewilligung einer Wohnbeihilfe nicht mehr möglich.
  • Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren und zumutbaren Wohnungsaufwand, wobei Sie in Oberösterreich höchstens 300,00 Euro Wohnbeihilfe pro Monat bekommen können. Als zumutbarer Wohnungsaufwand gilt das monatliche Haushaltseinkommen abzüglich des gewichteten Haushaltseinkommens. Die Höchstgrenze des anrechenbaren Wohnungsaufwands beträgt 3,70 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche. Der zumutbare Wohnungsaufwand wird mit Hilfe des Haushaltseinkommens abzüglich des gewichteten Einkommens berechnet. Der Sockelbetrag für das gewichtete Haushaltseinkommen liegt bei 580 Euro und wird mit einem Gewichtungsfaktor, der sich an der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen orientiert, multipliziert.
  • Die Wohnnutzfläche beträgt 45 Quadratmeter für Einpersonenhaushalte und 15 Quadratmeter für jede weitere Person, die in dem Haushalt lebt. 

Wohnbeihilfe/Mietzuschuss in Salzburg

  • Das Land Salzburg gewährt Mietbeihilfen für geförderte Wohnungen. Hier geht's zum Förderrechner Salzburg. Auch für nicht geförderte Mietwohnungen gibt es eine Mietbeihilfe, allerdings nur dann, wenn ein schriftlicher Mietvertrag vorliegt und der Mietpreis den Richtwertmietzins nicht übersteigt (= "erweiterte Wohnnbeihilfe"). Dieser liegt seit Juli 2022 bei 9,35 Euro pro Quadratmeter. Mehr zur erweiterten Wohnbeihilfe in Salzburg hier.
  • Zur Berechnung des zumutbare Wohnungsaufwands wird in Salzburg das Jahresnettoeinkommen (durch 12) und die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen herangezogen. Maximal gelten 25 Prozent des Haushaltseinkommens als zumutbar. Eine genaue Auflistung finden Sie hier ab Seite 12.

Wohnunterstützung in der Steiermark

  • In der Steiermarkt läuft die Wohnbeihilfe unter der Bezeichnung Wohnunterstützung. Die Höhe dieser ist abhängig von den Lebensverhältnissen. Dazu zählen einige Faktoren (z. B. Anzahl der volljährigen und/oder minderjährigen Personen im Haushalt), welche jeweils mit einem Wert versehen sind. Die Werte werden individuell zusammengezählt und durch das Haushaltseinkommen dividiert. Das Ergebnis ist die Bemessungsgrundlage für die Wohnunterstützung. Ob Sie die Voraussetzungg für die Wohnbeihilfe in der Steiermark erfüllen, können Sie mit dem Wohnunterstützungsrechner herausfinden.
  • Die Wohnunterstützung ist vom Einkommen und der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen abhängig und gestaltet sich wie folgt: Für eine Person maximal 143 Euro, für zwei Personen maximal 178,75 Euro, für drei Personen maximal 193,05 Euro, für vier Personen maximal 207,35 Euro usw. Ab acht Personen gibt es 235,95 Euro.
  • Um Anspruch auf Wohnunterstützung in der Steiermark zu haben, darf das Vermögen des Antragsstellers höchstens 10.000 Euro betragen.

Wohnbeihilfe in Kärnten

  • 2023 wurde die Wohnbeihilfe in Kärnten erhöht und ausgeweitet. Mehr Informationen finden Sie im "Informationsblatt Wohnbeihilfe" (nach ganz unten scrollen).
  • Bei Wohnungen, für die ab 1.4.2022 erstmalig Wohnbeihilfe angesucht wird, darf der reine Mietzins pro Quadratmeter (Nettomiete) maximal 7,20 Euro betragen (ohne Betriebs-, Heiz- und Stromkosten). Berechnet wird die Nettomiete mit folgender Formel: m² x 7,20 = Nettomiete.
  • Anders als in anderen Bundesländern: In Kärnten zählen nicht nur die Mietkosten, sondern auch die Betriebskosten zum AWA.
  • Für junge Menschen im Alter von 18 bis 25 Jahren, die zum ersten Mal eine Wohnung beziehen, gibt es in Kärnten eine zusätzliche Wohnungsförderung. Der Zuschlag beträgt dabei 60 Euro pro Monat und wird für die Dauer von maximal zwei Jahren gewährt.

Wohnbeihilfe/Mietzinszuschüsse in Tirol

  • Tirol unterscheidet zwischen Wohnbeihilfen für geförderte Mietwohnungen und Mietzins- und Annuitätenzuschüssen für nicht geförderte Wohnungen. Für beides wird zur Berechnung die Differenz zwischen anrechenbaren und zumutbaren Wohnungsaufwand herangezogen. Wie in anderen Bundesländern auch, hängt dieser von den Faktoren Haushaltsgröße und Familieneinkommen ab. Sie möchten Wohnbeihilfe oder einen Mietzinszuschuss in Tirol beantragen? Hier geht's zum Beihilfenrechner des Landes Tirol.
  • Die förderbare Wohnfläche beträgt bei einem Haushalt mit einer Person höchstens 50 Quadratmeter und erhöht sich für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person um höchstens 20 Quadratmeter, höchstens jedoch auf 150 Quadratmeter. Mehr Informationen zur Wohnbeihilfe in Tirol finden Sie in diesem Merkblatt. 

Wohnbeihilfe in Vorarlberg

  • In Vorarlberg wird unter anderem die "Angemessenheit der Miete" geprüft. Hierfür ist die jeweilige Wohnsitzgemeinde zuständig, die diese Richtwerte als Beurteilungsgrundlage heranzieht. Der m²-Preis wird dabei wie folgt ermittelt: Kaltmiete (Miete plus Umsatzsteuer ohne Betriebskosten) geteilt durch die Nutzfläche der Wohnung.
  • Voraussetzung ist ein Einkommen aus vollberuflicher Tätigkeit oder Folgeeinkommen (Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld). Sind Sie Teilzeit beschäftigt, erhalten Sie grundsätzlich keine Wohnbeihilfe. Ausnahmen: gesundheitliche Gründe mit fachärztlicher Bestätigung, Altersgründe oder beruflicher Wiedereinstieg, z.B. nach Scheidung oder längerer Arbeitslosigkeit.
  • Die Wohnfläche darf bei einer Person maximal 50 Quadratmeter, bei zwei Personen max. 70 Quadratmeter betragen. Für jede weitere Person kommen 10 Quadratmeter dazu.
  • Einzelpersonen mit einem frei verfügbaren Vermögen über 15.000 Euro haben keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe in Vorarlberg. Mehr zur Wohnbeihilfe in Vorarlberg finden Sie in der Wohnbeihilfe-Broschüre 2023.

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Datum: 05.01.2023
Kompetenz: Förderungen

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