Ein weißes Haus mit rotem Dach schwimmt teilweise untergetaucht im offenen, welligen Meer.

Haus Wasser Untergehen © cherezoff/shutterstock.com

Was tun, wenn die Baufirma Pleite geht?

Die Baufirma geht während der Arbeiten an Ihrem neuen Heim pleite - ein Horrorszenario! Wir sagen Ihnen, welche Vorkehrungen Sie bereits zu Beginn der Vertragsverhandlungen treffen können und wie Sie im Falle eines Konkurses ein finanzielles Desaster abwenden.

Das Fundament steht, die ersten Wände sind hochgezogen, der Dachstuhl kommt als nächstes - doch: plötzlich steht die Baustelle still. Wenn das Schreckgespenst eines jeden Bauherrn eintritt, und die Baufirma während der Arbeiten in Konkurs geht, ist guter Rat teuer. Wir sagen Ihnen, wie Sie den schlimmsten Folgen vorbeugen können und was Sie im Falle des Falles erwartet.

Sichern Sie sich bereits vor Vertragsabschluss ab

Grundsätzlich schützt das Bauträgervertragsgesetz (BTVG) Käufer, die von einem Unternehmen (Bauträger) ein vorgeplantes Haus oder eine Wohnung samt Grundstück erwerben und vor Fertigstellung mehr als 150 Euro pro Quadratmeter der Nutzfläche bezahlen müssen. Die Schutzbestimmungen im BTVG sehen eine Absicherung der vereinbarten Vorauszahlungen durch verschiedene Sicherungsmaßnahmen vor, um die Käufer im Falle einer Insolvenz des Bauträgers vor großen finanziellen Verlusten zu bewahren. Dies kann durch schuldrechtliche (z. B. Bankgarantie, Versicherung), durch Sicherstellung im Grundbuch in Verbindung mit einem Ratenplan oder durch pfandrechtliche Sicherung (Hypothek) erfolgen. Ob die Schutzbestimmungen des BTVG im Vertrag enthalten sind, sollte im Zweifelsfall durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar geprüft werden.

Hinweise und Tipps

Tipp:

Sie können sich auch durch eine Bankgarantie bzw. einen Haftrücklass in Höhe von zumindest drei bis fünf Prozent des Auftragswertes absichern. Fällig wird dieser erst, wenn innerhalb von drei Jahren (Gewährleistungsfrist) keine Mängel auftreten.

BTVG greift nicht? - Keine Panik!

Sollte das BTVG und die darin enthaltenen Schutzbestimmungen nicht zur Anwendung kommen, ist es ratsam, mit der Baufirma eine Teilzahlung, abhängig vom vertraglich definierten Bauabschnitt (z. B. nach Fertigstellung des Rohbaus und des Daches) zu vereinbaren. In diesem Fall steht der Zahlung des Käufers nach der jeweils erbrachten Bauleistungder Baufirma ein entsprechend hoher Gegenwert auf der Baustelle gegenüber. Im Falle einer Insolvenz der Baufirma hat der Käufer dann zumindest für die erbrachten Bauleistungen einen wirtschaftlichen Gegenwert.

Baufirma pleite! Und jetzt?

Wie mit einem Konkurs umzugehen ist, hängt vorrangig von der Ausgestaltung des Vertrages beziehungsweise von der Vorgehensweise des Masseverwalters ab. Sollten schon vor der Erbringung von Leistungen Zahlungen geflossen sein, muss der Käufer im Falle des Konkurses der Baufirma die noch offenen Forderungen als Konkursforderung beim zuständigen Konkursgericht anmelden. Der Masseverwalter wird diese Forderungen prüfen. Entweder wird der Masseverwalter den bereits begonnenen Bau fortführen oder vom Vertrag zurücktreten. Sollte er vom Vertrag zurücktreten und der Käufer schon Vorleistungen erbracht haben, werden diese mit der Konkursquote befriedigt.

So halten Sie das Risiko niedrig

  • Halten Sie sich an heimische, langjährig bewährte Unternehmen und lassen Sie sich nicht von ausländischen "Schnäppchenangeboten" verführen.
  • Sie sollten unbedingt bereits vor Vertragsabschluss eine Abfrage beim Kreditschutzverband hinsichtlich der Bonität des Bauunternehmens durchführen.
  • Im Konkursfall keinesfalls an Subunternehmen zahlen, da mit diesen grundsätzlich kein Vertragsverhältnis besteht!
  • Im Falle des Falles stehen Ihnen die Arbeiterkammer oder bestimmte Ombudsteams zur Seite und unterstützen Sie, wenn nötig auch juristisch.
Redaktion
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