Weniger Gebühren beim Immobilienkauf
Seit 1. Juli müssen Sie als Wohnungskäufer unter bestimmten Voraussetzungen keine Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr bezahlen. Damit sparen Sie bis zu 11 500 Euro. Hier alle Infos zur Gebührenbefreiung.
Anfang des Jahres kündigte die Regierung mit Ihrem Wohnbaupaket finanzielle Unterstützung für den Eigenheimerwerb an. Eine Maßnahme ist der Entfall der Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr für Privatpersonen, die eine Immobilie kaufen. Konkret heißt das: Bei der Eintragung ins Grundbuch sparen Sie als Käufer 1,1 Prozent des Kaufpreises, bei der Eintragung des Pfandrechts 1,2 Prozent.
Ab wann gilt die Gebührenbefreiung?
Gültig ist die Regelung bereits seit 1. April, tatsächlich Anträge für die Gebührenbefreiung einbringen können Sie seit 1. Juli 2024. Die Gebührenbefreiung gilt für zwei Jahre, Anträge können also bis 30. Juni 2026 beim Grundbuchsgericht eingereicht werden. Grundbuchsgericht ist jenes Bezirksgericht, das am Ort Ihrer Liegenschaft zuständig ist.
So sieht die Gebührenbefreiung im Detail aus
Mit der neuen Regelung entfallen Grundbuchgebühr und Pfandrechtseintragungsgebühr bis zu einem Freibetrag von 500 000 Euro. Heißt, bis zu einem Kaufpreis von einer halben Million Euro müssen Sie als Käufer diese Nebengebühren nicht mehr zahlen. Insgesamt bringt das eine maximale Ersparnis von 11 500 Euro. Kaufen Sie beispielsweise eine Immobilie um 750 000 Euro, sind die ersten 500 000 Euro frei und nur für die restlichen 250 000 Euro sind die Gebühren zu bezahlen. Kostet die Immobilie mehr als zwei Millionen Euro, zahlen Sie wie bisher die volle Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr.
Es gilt aber: Kaufen Sie zum Beispiel als Paar gemeinsam eine Immobilie für 800 000 Euro, so können Sie beide einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen! Die Bemessungsgrundlage liegt dann unter 500 000 Euro und somit fallen weder für Sie noch für Ihren Partner Gebühren an.
Hinweise und Tipps
Tipp:
Die Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr entfallen ausschließlich bei einem privaten Immobilienkauf oder beim Erwerb eines Baurechts. Nicht von den Gebühren befreit sind Erbschaften und Schenkungen.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Wichtig ist, dass die erworbene Immobilie als Hauptwohnsitz genutzt werden muss (= "dringendes Wohnbedürfnis"). Außerdem müssen Sie als Käufer nachweisen, dass Sie Ihren bisherigen Wohnsitz aufgegeben haben. Dafür brauchen Sie eine Bestätigung Ihres bisherigen Vermieters oder einen Nachweis darüber, dass Sie Ihre bisherige Eigentumswohnung verkauft, vermietet oder verschenkt haben. Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht (mehr), kann es bis zu 5 Jahre nach dem Kauf zu Nachforderungen der Gebühren kommen. Zum Beispiel müssten Sie die Gebühren nachzahlen, wenn das dringende Wohnbedürfnis wegfällt oder Sie die Immobilie z. B. aufgrund einer Scheidung verkaufen.
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