Wohnbauförderung für Kärnten
Sie interessieren sich für Wohnbauförderungen im Bundesland Kärnten? Seit 1. Jänner 2026 gelten neue Richtlinien für Neubau, Ersterwerb und Sanierung. Besonders wichtig: Für die Sanierung von Eigenheimen und Wohnungen wurde mit dem Kärntner Sanierungs-Euro ein neues Fördersystem eingeführt.
- Was wird in Kärnten gefördert?
- Wer kann in Kärnten eine Wohnbauförderung beantragen?
- Wie sieht die Wohnbauförderung in Kärnten aus?
- Wie werden Sanierungsmaßnahmen in Kärnten gefördert?
- Wer kann in Kärnten eine Wohnbauförderung für Sanierungsmaßnahmen beantragen?
- Wie hoch ist die Wohnbauförderung für Sanierungsmaßnahmen in Kärnten?
- Wie kann die Wohnbauförderung für Kärnten beantragt werden?
In Kärnten unterstützt die Wohnbauförderung sowohl die Errichtung von selbst genutztem Wohnraum als auch den Ersterwerb und die Sanierung. Die geltenden Richtlinien für Neubau und Sanierung laufen grundsätzlich von 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2028. Die Förderung wird allerdings nur nach Maßgabe der verfügbaren Budgetmittel vergeben.
Was wird in Kärnten gefördert?
In Kärnten können Sie eine Wohnbauförderung beantragen, wenn Sie Wohnraum errichten, erstmals erwerben oder ein bestehendes Gebäude beziehungsweise eine Wohnung sanieren möchten.
Folgende Bereiche werden im Neubau gefördert:
- die Errichtung von Wohnraum im Eigentum, etwa Eigenheime mit maximal zwei Wohnungen
- Doppelhäuser und Eigenheime im Gruppenwohnbau
- Auf-, Zu-, Um- und Einbauten in bestehenden Wohnhäusern oder sonstigen Gebäuden, durch die neuer Wohnraum entsteht
- der Ersterwerb von Wohnraum, also der Kauf einer Eigentumswohnung, eines Eigenheims oder eines Eigenheims im Gruppenwohnbau.
Auch für Sanierungen gibt es 2026 mehrere Förderbereiche:
- energetische Sanierungsmaßnahmen an Eigenheimen, etwa Dämmung, Fenster- oder Türentausch
- der Austausch von Heizsystemen und die Errichtung energieeffizienter Haustechnik
- Maßnahmen für barrierefreies Wohnen in Eigenheimen sowie in Wohnungen im mehrgeschossigen Wohnbau
- der Erwerb von Altobjekten mit höchstens zwei Wohnungen
- der Austausch fossiler Heizungen gegen klimafreundliche Systeme im Rahmen der Förderung „Sauber Heizen für Alle“
- Sanierungen im mehrgeschossigen Wohnbau, in Wohnheimen und sonstigen Gebäuden nach einer eigenen Richtlinie
Wer kann in Kärnten eine Wohnbauförderung beantragen?
Für die Kärntner Wohnbauförderung gelten sowohl persönliche als auch gebäudebezogene Voraussetzungen. Diese unterscheiden sich je nachdem, ob es sich um Neubau, Ersterwerb oder Sanierung handelt.
Bei Neubau und Ersterwerb richtet sich die Förderung grundsätzlich an Personen, die den geförderten Wohnraum selbst und dauerhaft nutzen. Das Förderobjekt muss daher in der Regel als Hauptwohnsitz dienen. Auch Einkommensgrenzen, die Haushaltsgröße, die Eigentumsverhältnisse sowie die Finanzierung des Bau- oder Kaufvorhabens spielen bei der Förderprüfung eine Rolle.
Für einen Antrag auf Neubauförderung sind unter anderem ein Baubewilligungsbescheid, ein Finanzierungsplan oder Kreditvertrag, Einkommensnachweise sowie ein Energieausweis erforderlich. Der Energieausweis muss eigens für die Wohnbauförderung in der Datenbank ZEUS Kärnten hinterlegt sein. Fehlt diese ZEUS-Nummer, gilt der Antrag nicht als eingebracht.
Wie sieht die Wohnbauförderung in Kärnten aus?
Die Kärntner Neubauförderung wird weiterhin vor allem als zinsgünstiger Förderungskredit gewährt. Gefördert werden Eigenheime, Doppelhäuser, Gruppenwohnbauten sowie die Schaffung von Wohnraum durch Auf-, Zu-, Um- oder Einbauten.
Der Förderungskredit beträgt grundsätzlich 900 Euro pro Quadratmeter förderbarer Nutzfläche. Bei kleineren Grundstücken erhöht sich der Betrag: Für Grundstücke unter 750 Quadratmetern sind bis zu 950 Euro pro Quadratmeter, für Grundstücke unter 500 Quadratmetern bis zu 1.000 Euro pro Quadratmeter vorgesehen. Zusätzlich können – abhängig von Bauweise und Projekt – Boni etwa für verdichtetes Bauen, ökologische Bauweise, Sonnenenergie, Barrierefreiheit, behindertengerechte Maßnahmen, Kinder oder Standortqualität möglich sein.
Der Förderungskredit hat eine Laufzeit von 30 Jahren. In den ersten 20 Jahren beträgt der Zinssatz 0,5 Prozent pro Jahr, vom 21. bis zum 30. Jahr 1,5 Prozent pro Jahr. Zusätzlich kann das Land Annuitätenzuschüsse für Bank- oder Bausparkassenkredite mit einer maximalen Laufzeit von zehn Jahren gewähren.
Wichtig: Mit dem Bau darf grundsätzlich erst nach der Förderzusage begonnen werden. Wer früher starten möchte, muss einen vorzeitigen Baubeginn bei der Förderstelle beantragen. Förderzusagen erfolgen außerdem nur, solange Budgetmittel verfügbar sind, und grundsätzlich nach der Reihenfolge des Antragseingangs.
Tipp:
Für den Ersterwerb – also etwa den Kauf einer neu errichteten Eigentumswohnung oder eines Eigenheims – gilt eine eigene Richtlinie. Diese ist bis 31. Dezember 2028 gültig.
Wie werden Sanierungsmaßnahmen in Kärnten gefördert?
Seit 1. Jänner 2026 gilt für Eigenheime und Wohnungen der Kärntner Sanierungs-Euro. Damit wurde das bisherige Sanierungsfördersystem grundlegend geändert.
Die Förderung wird für Eigenheime und Wohnungen ausschließlich als nicht rückzahlbarer Einmalzuschuss gewährt. Ein Sanierungskredit ist in diesem Förderbereich nicht mehr vorgesehen. Gefördert werden auch einzelne Sanierungsschritte – etwa ein Fenstertausch oder eine Dämmmaßnahme – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Mittelpunkt steht die nachweisbare Einsparung beim Heizwärmebedarf. Für energetische Sanierungen werden Bestands- und Fertigstellungsenergieausweis benötigt. So wird ermittelt, wie stark sich der Heizwärmebedarf durch die Maßnahme tatsächlich verbessert hat.
Neben der thermischen Sanierung werden auch energieeffiziente Haustechnik, barrierefreie Maßnahmen und der Kauf bestimmter Altobjekte gefördert. Für den Austausch fossiler Heizungen gibt es zusätzlich eine eigene Förderschiene inklusive möglicher Bundes-Zusatzförderung „Sauber Heizen für Alle“.
Im mehrgeschossigen Wohnbau, bei Wohnheimen und sonstigen Gebäuden gelten eigene Bestimmungen nach Richtlinie 5.
Wer kann in Kärnten eine Wohnbauförderung für Sanierungsmaßnahmen beantragen?
Eine Sanierungsförderung nach der Richtlinie für Eigenheime und Wohnungen können ausschließlich natürliche Personen beantragen. Förderwerber können Eigentümer, Bauberechtigte oder Wohnungsinhaber sein.
Das Förderobjekt muss grundsätzlich ständig und ganzjährig als Hauptwohnsitz bewohnt werden. Die Sanierungsarbeiten müssen von befugten Unternehmen durchgeführt werden. Reine Materialkosten und Eigenleistungen werden nicht gefördert.
In der Regel muss die Baubewilligung des Gebäudes mindestens 20 Jahre zurückliegen. Davon gibt es Ausnahmen: Bei der Umstellung auf energieeffiziente Haustechnikanlagen reicht eine mindestens fünf Jahre zurückliegende Bauvollendungsmeldung. Beim Anschluss an Fernwärme kann die Förderung bereits ab Bauvollendung möglich sein.
Für barrierefreie Maßnahmen ist zusätzlich der Nachweis erforderlich, dass eine betroffene Person im Haushalt lebt. Dieser Nachweis kann etwa über einen Pflegebescheid oder ein fachärztliches Gutachten erbracht werden.
Förderbar sind grundsätzlich nur Sanierungsmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen wurden. Beim Erwerb eines Altobjekts muss der Kaufvertrag ebenfalls nach diesem Stichtag abgeschlossen worden sein.
Wie hoch ist die Wohnbauförderung für Sanierungsmaßnahmen in Kärnten?
Die Höhe der Förderung richtet sich 2026 nach der jeweiligen Maßnahme.
Bei einer energetischen Sanierung berechnet sich der Kärntner Sanierungs-Euro nach folgender Formel:
1 Euro × Verbesserung des Heizwärmebedarfs in kWh/m2a × beheizte Fläche = Förderung
Berücksichtigt werden dabei grundsätzlich maximal 120 Quadratmeter beheizte Fläche, bei Zweifamilienhäusern maximal 180 Quadratmeter. Voraussetzung ist eine Einsparung von mindestens 10 kWh/m2a beim Heizwärmebedarf.
Beispiel: Verbessert ein Haus mit 120 Quadratmetern beheizter Fläche seinen Heizwärmebedarf um 50 kWh/m2a, ergibt das eine Basisförderung von 6.000 Euro.
Für besonders ambitionierte Sanierungen sind zusätzliche Boni möglich. Wer den Heizwärmebedarf um mindestens 110 kWh/m2a verbessert und einen Zielwert von höchstens 50 kWh/m2a erreicht, kann einen Energieeffizienzbonus von 5.000 Euro erhalten. Für denkmalgeschützte Gebäude gibt es einen Zuschlag von 10 Prozent auf die Basisförderung. Werden Bestands- und Fertigstellungsenergieausweis vorgelegt, ist außerdem ein Energieausweisbonus von 500 Euro vorgesehen.
Für den Austausch fossiler Heizungen gegen klimafreundliche Systeme beträgt die Landesförderung maximal 3.000 Euro je Wohnung. Wird gleichzeitig eine thermische Solaranlage mit mindestens sechs Quadratmetern Brutto-Kollektorfläche errichtet, kommt ein Solarbonus von 1.500 Euro hinzu.
Wie kann die Wohnbauförderung für Kärnten beantragt werden?
Je nach Förderbereich gelten unterschiedliche Zeitpunkte für die Antragstellung:
Sanierung von Eigenheimen und Wohnungen: Der Antrag wird erst nach Abschluss der förderbaren Maßnahme gestellt.
Für energetische Sanierungen benötigen Sie insbesondere den Bestands- und Fertigstellungsenergieausweis nach OIB-Richtlinie 6:2023 inklusive ZEUS-Nummern, die Rechnungen der ausführenden Unternehmen sowie die vorgesehenen Formblätter. Bei einem Heizungstausch sind Rechnungen und das Unternehmensformblatt erforderlich.
Die Online-Anträge für Sanierungen und den Austausch fossiler Heizanlagen werden über das Wohnbau-Portal des Landes Kärnten abgewickelt. Wegen der hohen Zahl an Förderanträgen weist das Land derzeit auf mögliche Verzögerungen bei Bearbeitung und Abrechnung hin.
Alle Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich sind stets die im Einzelfall geltenden Richtlinien, Formulare und Förderzusagen des Landes Kärnten.
| Noch Fragen? Dann wenden Sie sich direkt an die Wohnberatung Kärnten: Amt der Kärntner Landesregierung- Abteilung 11 – Zukunftsentwicklung, Arbeitsmarkt und Wohnbau Mießtaler Straße 1 A-9021 Klagenfurt am Wörthersee Telefon: 050 536 31002 Email: abt11.wohnbau@ktn.gv.at |
Nicht aus Kärnten? Hier finden Sie eine Übersicht über die verschiedenen Möglichkeit zur Wohnbauförderung in Österreich:
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