Wohnung: Normale Abnutzung oder Schaden?
Wofür der Vermieter Teile der Kaution einbehalten oder gar eine monetäre Leistung verlangen darf und was schlicht normale Abnutzung ist, darüber scheiden sich mitunter die Geister. Das Gesetz gibt aber klare Regeln vor.
Bei der Wohnungsübergabe vom Mieter an den Vermieter kommt es immer wieder zu Unklarheiten oder gar Streitigkeiten, was noch als "normale Abnutzung" zu gelten hat, und wofür ein Teil der Kaution für die Behebung von Schäden einbehalten werden darf. Am Ende eines Mietverhältnisses können hier die Ansichten von Mieter und Vermieter freilich weit auseinander gehen. Immer wieder gefällte Urteilssprüche in von der Arbeiterkammer angestrengten Musterprozessen geben ein wenig Aufschluss darüber, wofür der Vermieter Teile der Kaution einbehalten kann – und wofür nicht:
Tipp:
Grundsätzlich sollten Mieter genau schauen, wie viel ihnen – bei berechtigten Forderungen infolge tatsächlicher Schäden – von der Kaution abgezogen wird. Oft setzen die Vermieter die Kosten für Reparaturen unverhältnismäßig hoch an.
Zustand der Wände
Abnutzungserscheinungen an den Wänden wie Löcher, die durch die Anbringung von Bildern oder handelsüblichen Hängemöbeln entstanden sind, gelten als gewöhnliche Abnutzung. Hingegen kann eine übermäßig hohe Anzahl von Dübellöchern (in einem Urteilsspruch ist von 110 Löchern in zwei Zimmern die Rede) nicht mehr einer normalen Benützung zugerechnet werden.
Zustand der Böden
Gibt es im Parkettboden Kratzer, die vom Verrücken der Möbel herrühren, so entspricht dies der gewöhnlichen Abnutzung und kann dem Mieter nicht von der Kaution abgezogen werden. Auch bei schwereren Schäden sind diese in Relation zum Zeitwert zu sehen: So kann etwa nach zehnjähriger Mietdauer auch bei einem völlig beschädigten Teppich (gilt auch für Tapeten) kein Geld einbehalten werden, da für Teppiche eine Nutzungsdauer von zehn Jahren anzunehmen ist, und sich deren Zeitwert danach auf Null beläuft.
Zustand der Wandfarbe
Wurde die Wohnung vom Mieter in einem anderen Farbton als dem ursprünglichen ausgemalt, so besteht laut Urteilsspruch keine Verpflichtung, den alten Zustand wiederherzustellen, sofern es sich um "dem Ortsgebrauch und der Verkehrsüblichkeit" entsprechende Farben (also z. B.: Grün oder Ocker, aber nicht Schwarz) handelt. Ist hingegen vereinbart, dass der Mieter die Wohnung weiß ausgemalt zurückzustellen hat, so bedeutet dies nicht, dass er die Wohnung neu weiß ausgemalt übergeben muss.
Zustand vom Badezimmer
Sogenannte "unwesentliche Veränderungen" im Bad wie Bohrlöcher in den Fliesen (entstanden z. B. durch die Anbringung von Handtuchhaltern, Seifenspendern etc.) entsprechen der gewöhnlichen Abnutzung des Badezimmers und müssen vom Vermieter akzeptiert werden.
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