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Dachlawinen: Räumungspflicht und Haftungsfrage

Dachlawinen gelten in Österreich als vermeidbare Gefahr. Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, entsprechende Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen zu setzen, damit es zu keinen Unfällen kommt. Wir haben die rechtlichen Details.

Dachlawinen sind kein echtes Winterproblem. Je tiefer die Temperaturen und je eisiger und frostiger die Oberflächen, desto weniger Gefahr geht von den Schneemassen auf unseren Dächern aus. Aber sobald es anfängt wärmer zu werden, es also zu Temperaturschwankungen kommt, wird es gefährlich.

Grundsätzlich gilt: Je steiler das Dach, je höher das Haus und je mehr Schnee fällt, desto intensivere Schutzmaßnahmen müssen Sie als Hausbesitzer treffen. Dachlawinen sind nicht zu unterschätzen. Werden Menschen durch herabfallenden Schnee oder Eis verletzt beziehungsweise Gegenstände, wie etwa ein geparktes Auto, beschädigt, kann das dem Hausbesitzer sprichwörtlich auf den Kopf fallen. Denn generell hat der Eigentümer für die Räumung zu sorgen und haftet bei Fahrlässigkeit.

Sturm, Schnee und Eis: Wie Sie Ihr Dach im Winter schützen

Grundsatz: Eigentümer tragen die Verkehrssicherungspflicht

HauseigentümerInnen müssen von Gesetzes wegen Schneewechten und Eisbildungen vom Dach entfernen (§ 93 Abs 2 StVO). Bloß Warnstangen links und rechts vom Haus aufzustellen, ist in der Regel auf Dauer nicht ausreichend. So bald wie möglich muss tatsächlich geräumt werden. Nach § 1319 ABGB haftet der Haus- oder Liegenschaftseigentümer für Schäden, die durch mangelhafte Instandhaltung eines Gebäudes entstehen. Dachlawinen gelten dabei als vermeidbare Gefahr. Wird jemand verletzt oder ein Fahrzeug beschädigt, kann der Eigentümer bei Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden. Auch Hausverwalter oder Mieter können in die Pflicht genommen werden, wenn sie laut Vertrag für die laufende Gebäudeerhaltung oder den Winterdienst verantwortlich sind.

Hinweise und Tipps

Tipp:

Achten Sie bei der Schneeräumung Ihres Daches darauf, möglichst rutschfeste Schuhe zu tragen und steigen Sie niemals ungesichert aufs Dach. Natürlich können auch Winterdienste oder auch Dachdecker dazu beauftragt werden.

Wann muss geräumt werden?

Sobald auf dem Dach erkennbar gefährliche Schnee- oder Eisansammlungen sichtbar sind, besteht Handlungsbedarf. Je nach Witterung und Dachform variieren die Anforderungen:

  • Steile Dächer oder höher gelegene Häuser erfordern intensivere Schutzmaßnahmen.
  • Das Aufstellen von Warnstangen oder Schildern befreit nicht automatisch von der Haftung, wenn objektiv Gefahr besteht.
  • Eine Räumung kann durch Dachdecker, Winterdienste oder andere Fachbetriebe erfolgen, falls das selbstständige Räumen zu riskant wäre.

Das Aufstellen von Warnstangen allein reicht also nur vorübergehend aus. Auch Dachrechen können von einer Haftung nicht befreien, wenn sie zu niedrig oder an falscher Stelle angebracht sind oder das Dach einfach zu steil ist. Die Gefahr selbst muss beseitigt werden - und das schnellstmöglich.

Wer muss in österreich wann und wo schnee räumen?Hier alle Infos!

Bei Neubauten oder im Zuge von Dachsanierungen sollten Schneeschutzsysteme wie Schneefanggitter oder Schneestopper von Anfang an eingeplant werden – in manchen Bundesländern ist das mittlerweile baurechtlich vorgeschrieben. Diese Vorrichtungen schützen nicht immer vor Schadensansprüchen, helfen aber, die Schneemassen unter Kontrolle zu halten.

Feuerwehr und sonstige Hilfseinsätze

Achtung! Feuerwehren rücken zur Schneeräumung nur bei akuter Gefahr in Verzug aus, also wenn Menschen unmittelbar gefährdet sind. In allen Bundesländern gilt: Handelt es sich um eine vorsorgliche Schneeräumung, kann der Einsatz kostenpflichtig sein (nach der jeweiligen Tarifordnung des Bundeslandes).

Was sagen die aktuellen Bauordnungen?

In mehreren Bundesländern sind mittlerweile konkrete Pflichten in den Bauordnungen verankert:

  • Wien: Eigentümer müssen bei Gefahr für den öffentlichen Verkehr Maßnahmen zur Schneeräumung bzw. Sicherung treffen.
  • Tirol, Salzburg, Vorarlberg: Schutzeinrichtungen wie Schneefangsysteme können in Bauverfahren verpflichtend vorgeschrieben werden.
  • Steiermark und Kärnten: Empfehlungen und Auflagen werden über örtliche Bauämter oder Baubescheide konkretisiert.

Mitverschulden kann Haftung reduzieren

Die Haftungsfrage ist nicht eindeutig geklärt. So kann Geschädigte nach § 1304 ABGB bei so genannter grober Unachtsamkeit auch ein Mitverschulden treffen, wenn sie Warnsignale missachten – etwa Tropfen, Schneerieseln oder Hinweisschilder. Auch wer sein Auto direkt unter einer erkennbar gefährdeten Dachkante parkt, muss mit einer Kürzung des Schadenersatzanspruchs rechnen.

Eintritt Schadensfall: Was ist jetzt zu tun?

Ist trotz aller Vorsichtsmaßnahmen ein Schaden entstanden, sollte der Geschädigte diesen detailliertdokumentieren. Geben Sie die genaue Adresse und Datum, sowie den Zeitpunkt des Unfalls an und fordern Sie bei allfällig anwesenden Zeugen auch deren Daten ein (Name, Adresse, Telefonnummer). Auch Fotos sind für die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen nützlich. Sowohl der Hauseigentümer als auch der Geschädigte sollten so rasch wie möglich bei der Versicherung eine Schadenmeldung erstatten.

Welche Versicherung übernimmt Schäden durch Dachlawinen?

Die Leistungen für den Passanten oder Autobesitzer im Schadenfall werden in der Regel, bei Bestehen einer Versicherung, mit entsprechendem Leistungsumfang und geklärter Haftungsfrage übernommen. Die Gebäudeversicherung deckt Ansprüche Dritter gegen den Eigentümer, die Kfz-Kaskoversicherung greift bei Schäden am geparkten Auto und private Unfallversicherungen übernehmen Personenschäden im Normalfall. – bei Personenschäden.

Technische und smarte Lösungen zum Schutz vor Dachlawinen

Seit einigen Jahren schon bietet der Markt auch technische Helfer, die das Risiko eines Dachlawinenvorfalls verringern. Sie können zum Beispiel Dachsensoren oder Wärmesensoren installieren lassen, die auf Schneelast oder Temperaturveränderungen reagieren und dann eine entsprechende Warnung abgeben. Beheizte Dachrinnen eignen sich zur Eisbildungsvorbeugung und digitale Monitoring-Systeme warnen die Eigentümer automatisch bei Gefahr. Diese Systeme sind zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, können aber Haftungsfragen entschärfen, weil sie aktive Gefahrenüberwachung möglich machen.

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Veronika Kober
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