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Katze in der Wohnung - was ist erlaubt?

Bei der Haltung von Katzen kommt es zwischen Mieter und Vermieter immer wieder zu Unstimmigkeiten. Wann darf die Samtpfote problemlos miteinziehen und wann hat der Vermieter das Recht, den tierischen Mitbewohner abzulehnen?

Die Katzenhaltung in Mietwohnungen ist mitunter doch recht problematisch. Welche Rechte und Pflichten haben die Parteien und was sagt das Gesetz? Die wichtigsten Fragen sollen im Folgenden beantwortet werden.

1. Haustiere halten -  grundsätzlich verboten oder erlaubt?

Tatsächlich ist diese Frage mittlerweile bereits hinreichend geklärt, dennoch kommt es immer wieder zu Unsicherheiten. Seit der OGH das Haustierverbot offiziell gekippt hat gilt, dass Vermieter die Haltung von Haustieren nicht mehr verbieten dürfen. Genauer lässt sich die Regelung hier nochmals nachlesen.

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2. Katzenschutznetz – kein Problem?

Darf die Katze einziehen, so stellt sich unter Umständen direkt die nächste Frage. Wie sieht es mit der Befestigung eines Katzennetzes aus? Oft verbieten VermieterInnen das Anbringen eines Katzennetzes, dafür gibt es meist zwei Gründe:
• Das optische Erscheinungsbild des Gebäudes wird gestört
• Durch das Anbringen des Netzes sind sogenannte bauliche Veränderungen am Bauwerk notwendig, dabei handelt es sich in der Regel um Bohrungen in den Balkon bzw. die Hauswand.

VermieterInnen haben in diesem Fall durchaus das Recht, sich gegen die Anbringung eines Netzes auszusprechen, jedoch können TierhalterInnen zumindest versuchen, einige Gegenvorschläge zu machen. Einerseits wäre es möglich, ein transparentes Katzenschutznetz zu nutzen, welches dementsprechend kaum ins Auge fallen würde und das optische Erscheinungsbild daher auch nur geringfügig beeinflusst.

Eine andere Möglichkeit stellen Netze dar, die ohne bauliche Veränderungen einhergehen. Mittlerweile gibt esNetze, die mittels Magneten befestigt werden, sofern Metall am Balkon vorhanden ist. Demnach wäre der zweite Punkt ausgehebelt. Aber Vorsicht, dennoch haben die VermieterInnen auch hier das letzte Wort, sofern er noch immer eine Störung des optischen Erscheinungsbildes sieht.

Übrigens: Wer eigenmächtig eine Katzenklappe anbringt, muss damit rechnen, im schlimmsten Fall fristlos gekündigt zu werden. Ein entsprechendes Urteil dazu ist unter relevant.at nachzulesen. Dort hatten Mieter eine Katzenklappe eingebaut, ohne dies mit dem Vermieter abzusprechen und sich im Nachhinein geweigert, die Tür wieder instand zu setzen oder eine neue einzubauen. Einerseits handelt es sich hierbei um eine deutliche optische Beeinträchtigung, andererseits erlaube die Katzenklappe es aber auch, dass Tiere in den Hausflur gelangen – dies sei generell nicht hinnehmbar.

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3. Katze im Hausflur – ist das erlaubt?

Wenn MieterInnen mit Katze im Erdgeschoß wohnen, so kann normalerweise der Hausflur für das Tier freigegeben werden, damit es in den Garten und wieder in die Wohnung hineingelangen kann. Sofern die anderen MieterInnen mit dieser Situation kein Problem haben, sollte es auch mit dem Vermieter keine Differenzen geben. Anders gestaltet sich diese Situation allerdings, wenn die Katze ihre Hinterlassenschaften im Hausflur ablegt, sich vielleicht an den Besitztümern der NachbarInnen zu schaffen macht (sofern etwas vor der Wohnungstür liegt) oder das Treppenhaus nach Katze riecht. Auch hier könnte die Situation damit verschärft werden, dass NachbarInnen sich beschweren oder eine Mietminderung fordern.

4. Schäden durch die Katze – wer muss haften?

Verursacht ein tierischer Mitbewohner Schäden an der Wohnung, so muss der Halter dafür haften. Darunter fallen sowohl offensichtliche Kratzspuren als auch unangenehmer Katzenurin, wobei letzterer nicht nur einen hölzernen Boden angreift, sondern auch für einen entsprechend unangenehmen Geruch sorgt. Laut anwalt.de gab es diesbezüglich bereits einen Rechtsentscheid, bei dem der Halter aufgrund des Katzenurins eine stolze Summe zurückzahlen musste. Da die Feuchtigkeit nicht nur die Holzdielen, sondern sogar das Mauerwerk angegriffen hatte, wurde ein Betrag von mehreren tausend Euro fällig. Ein solcher Schaden kann im Normalfall nur entstehen, wenn das Tier regelmäßig an derselben Stelle markiert und der Halter nichts dagegen tut. Eigentlich sollte es für Katzenhalter zwar eine Selbstverständlichkeit sein, dennoch sei an dieser Stelle erwähnt: ein stubenreines Tier würde einen solchen Schaden in der Regel nicht verursachen, sofern das Katzenklo regelmäßig gereinigt wird. Unbedingt zu empfehlen ist daher, dass die Katze möglichst von Beginn an auf Stubenreinheit trainiert wird, was im Übrigen sowohl für HalterIn als auch Katze weitaus angenehmer ist.

Auch bei den bereits erwähnten Kratzspuren kann es teuer werden. Im schlimmsten Fall können VermieterInnen Schadensersatz für das erforderliche Abschleifen des Bodens verlangen. Dies ist allerdings davon abhängig, ob die Kratzer als eine vertragsgemäße oder übermäßige Abnutzungserscheinung betrachtet werden und ob sie hätten verhindert werden können. Die Gerichte sind sich diesbezüglich noch nicht eindeutig einig, dennoch sollten enorme Spuren der Tierhaltung grundsätzlich vermieden werden, wenn möglich.

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5. Permanente Geruchsbelästigung durch die Katze

Katzenurin kann in der Tat mehr als nur lästig sein, denn der Geruch ist sehr penetrant und lässt sich nur schwer entfernen. Stört er andere MieterInnen im Haus durchgehend, so kann und muss der Vermieter die Initiative ergreifen. In der Regel geschieht dies zunächst durch eine schriftliche Mahnung, nach der sich die MieterIn tunlichst melden und aktiv werden sollte. Wird die Geruchsbelästigung auch danach nicht besser, so kann der Vermieter sich unter Umständen dazu gezwungen sehen, eine Kündigung auszusprechen. Der Vermieter hat in diesem Fall in den häufigsten Fällen das Recht auf seiner Seite, denn durch eine derart starke Geruchsbelästigung haben die Mieter unter Umständen ein Recht auf Mietminderung – Abhilfe kann nur geschafft werden, indem die Ursache entfernt wird.

Umso wichtiger ist es daher, Katzenurin unbedingt schnellstmöglich zu beseitigen.
Normale Haushaltsreiniger haben gegen ihn keine Chance und zieht der Geruch erst einmal in den Boden oder die Tapete ein, ist guter Rat teuer. Wichtig ist die vollständige Entfernung auch deshalb, weil Katze oder Kater ansonsten immer wieder dieselbe Stelle für ihr Geschäft aufsuchen könnten – ein Teufelskreis.
Es gibt unterschiedliche Hausmittel und Reiniger, die als hilfreich angepriesen werden, tatsächlich lässt sich aber bereits an dieser Stelle sagen, dass diese ihr Versprechen nicht halten können. Verantwortlich für den Geruch sind unter anderem die Stoffe Ammoniak, Merkaptan, Schwefelwasserstoffe und Amine – diese können nicht übergesprüht werden, sondern müssen abgebaut werden. Möglich ist dies ausschließlich mit speziellen Tierurin-Reinigern, die bestimmte Bakterien besitzen. Sie zersetzen das Eiweiß im Geruch und können ihn so tatsächlich verlässlich entfernen.

Anders sieht es hingegen aus, wenn der Geruch sich bereits in der Tapete oder im Boden befindet. Oft lässt sich der Geruch nur noch entfernen, wenn die betreffenden Tapeten und Bodenbeläge vollständig entfernt und erneuert werden, mitunter muss sogar der Putz unter der Tapete ersetzt werden. Dass dies entsprechend hohe Kosten für den Mieter nach sich ziehen kann, lässt sich leicht erahnen.

AutorIn:
Datum: 04.07.2016
Kompetenz: Recht

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