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Haustiere in der Mietwohnung – Tipps vom Experten

Österreich ist Haustierland. Mehr als drei Millionen Hunde, Katzen, Vögel und Co werden hierzulande in Wohnungen und Häusern gehalten. Was Sie als Mieter und gleichzeitig Haustierbesitzer beachten müssen? Hier der Faktencheck.

Sie halten bereits ein Haustier in Ihrer Mietwohnng? Oder spielen Sie mit dem Gedanken, sich einen Hund oder eine Katze oder ganz was anderes zuzulegen? Kennen Sie die rechtlichen Bestimmungen? Besser wäre es, denn nicht selten kommt es zu Reibereien zwischen VermieterInnen und MieterInnen, wenn es um die tierischen Familienmitglieder geht. Was Sie dürfen und was nicht, verraten wir Ihnen hier.

Normale Haustiere grundsätzlich erlaubt

Hunde, Katzen, Zierfische oder auch Hamster & Co sind in jedem Mietobjekt erlaubt – vorausgesetzt im Mietvertrag oder der Hausordnung sind bestimmte Tiere nicht ausgeschlossen. Generell verboten werden kann die Tierhaltung übrigens nicht. Gerade was die Kleintiere wie Meerschweinchen, Hamster, Schildkröte oder ähnliches werden grundsätzlich nie zum Problem im Mietverhältnis werden.

Exoten dürfen jederzeit verboten werden

Sie möchten sich gerne ein Terrarium mit Spinnen, Schlangen oder Reptilien anschaffen? Dann sollten Sie vorher unbedingt mit Ihrem Vermieter drüber sprechen, denn die Haltung solcher exotischen Haustiere kann auch verboten werden. Schauen Sie sich auch die offiziellen Haltevorschriften für Exoten an (Artenschutz etc.). Ganz klar verboten ist die Haltung von Wildtieren – und zwar von einheimischen wie auch von exotischen. Marder, Dachs und Reh also lieber im Wald beobachten.

Wieviele Haustiere dürfen Sie maximal halten?

Eine Regelung zur erlaubten Maximalzahl an Haustieren gibt es nicht. Vielmehr geht es hierbei um die allgemeine Tolerierbarkeit. Wer zum Beispiel mehrere reine Wohnungskatzen hält, für den könnte früher oder später eine Geruchs- oder Lärmbelästigung zum Thema werden. Das Gesetz gibt in diesem Zusammenhang vor, dass die Haltung von Tieren weder Menschen gefährden noch Sachschäden verursachen darf.

Schäden in der Wohnung als Kündigungsgrund?

Nein! Wird der neue Parkettboden aber regelmäßig zum Hundeklo oder zerkratzen die kleinen Kätzchen mit Inbrunst die Tapeten, so kommt die übliche Regelung zum Tragen: Was bei der Wohnungsübergabe nicht wieder in den Originalzustand versetzt werden kann (gewöhnliche Abwohnung nicht inkludiert!), darf vom Vermieter mittels der hinterlegten Kaution instand gesetzt werden.

„Schutz der Nachbarn“ geht immer vor

Hunde bellen, Vögel pfeifen und zwitschern, Katzen miauen. Sobald die Haustiere zu einer Lärmbelästigung werden, darf der Vermieter eingreifen, ja sogar den Vertrag kündigen. Wir sprechen hier jedoch von Extremfällen – also tagelang bellenden und heulenden Hunden oder Vögeln, die die Nacht zum Tag machen können durchaus zum Kündigungsgrund werden.

Gassi gehen im Innenhof erlaubt

Seine Notdurft darf der Hund auch auf der Wiese im Innenhof erledigen, so er dadurch niemanden gefährdet, belästigt und das Herrl oder Frauerl die Hinterlassenschaften zur Gänze beseitigt. Außerdem ist es gesetzliche Pflicht, dabei den Hund an die Leine zu nehmen und ihm einen Beißkorb anzulegen.

AutorIn:
Datum: 27.08.2018
Kompetenz: Recht

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