Bauvertrag - Was ist zu beachten?
Der Bauherr beauftragt eine ihm angebotene Leistung zu einem bestimmten Preis und die ausführende Firma nimmt den Auftrag an. Diese Vereinbarung ist im Bauvertrag geregelt.
Die rechtlichen Aspekte des Bauens finden in den entsprechenden Verträgen ihren Niederschlag. Es gibt mehrere Arten von Bauverträgen, die sich nach dem Umfang und der Art der zu erbringenden Leistung richten.
Was steht im Bauvertag? Vereinbarungspunkte
- Die allgemeinen Vorbedingungen (Teil der Ausschreibung) regeln, ob die Werkvertragsnormen (ÖNORMEN z. B. A 2060, B 2110 sowie spezielle Normen für die verschiedenen Gewerke) als allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Dies ist nicht vorgeschrieben, wird jedoch in den meisten Fällen gemacht. Wenn die ÖNORMEN nicht vertraglich fixiert sind, gelten sie auch nicht, es sind dann eigene Vertragsbestandteile zu formulieren, die die normalerweise in den ÖNORMEN behandelten Themen individuell regeln.
- Art der Abrechnung: Pauschalpreis oder nach Aufmaß (Einheitspreisvertrag) sind die gängigen Vorgangsweisen.
- Umfang der Arbeiten
- Die vereinbarten Zahlungsmodalitäten und Bedingungen (Nachlass, Skonto, Termine, Pönale, Gewährleistungsbedingungen,Sicherstellungen, usw...), die meistens auch im Verhandlungsprotokoll festgehalten sind.
Erstellung und Unterzeichnung
Der Bauvertrag wird üblicherweise aufgrund der vom Anbieter unterschriebenen Ausschreibung (=Angebot), dem von den Vertragspartnern unterschriebenen Verhandlungsprotokoll, sowie dem vom Architekten verfassten und vom Bauherren unterschriebenen Schlussbrief, der die endgültige Beauftragung festlegt, abgeschlossen.
Für Ihr Baubudget sind Skonto-Vereinbarungen wichtiger als man zuerst annehmen möchte. Die üblichen Skontobedingungen bewegen sich in der Größenordnung von 2-3 % bei Zahlung innerhalb einer relativ kurzen Frist (2-4 Wochen).
Bauvertragsrecht - wichtige Fakten
Bauvertrag ist nicht gleich Bauvertrag. Aus juristischer Sicht unterscheidet man folgende Vertragsarten:
- Totalunternehmer-Vertrag: Ein Totalunternehmer übernimmt sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Gebäudeherstellung, beginnend mit der Finanzierung über den Grundstückskauf, Planung und Ausführung bis hin zur schlüsselfertigen Übergabe. Er beschäftigt dazu teilweise Subunternehmer, die für ihre Tätigkeit gewerbeberechtigt sind.
- Generalunternehmer-Vertrag: Ein Generalunternehmer übernimmt aufgrund einer vorgegebenen Planung die Ausführung bis zur schlüsselfertigen Übergabe an Sie. Er beschäftigt dazu teilweise Subunternehmer, die für ihre Tätigkeit gewerbeberechtigt sind.
- Alleinunternehmer-Vertrag: Ein Alleinunternehmer übernimmt die Arbeiten an Ihrem Gebäude, für das er befugt und beauftragt wird. Er beschäftigt dazu teilweise Subunternehmer, die für ihre Tätigkeit gewerbeberechtigt sind.
Für die
Errichtung eines Eigenheimes mit einem Architekten kommt meist der Alleinunternehmervertrag zur Anwendung.
In Vertragsbestandteilen werden für einzelne Begriffe auch oft folgende Abkürzungen verwendet:
AN |
im Anbotsstadium Bieter, nach Abschluss WKV Auftragnehmer |
AG |
Auftraggeber oder Bauherr |
ARCH |
Vom AG beauftragter Architekt bzw. Planer |
ÖBA |
Örtliche Bauaufsicht des AG |
AS, LV |
Ausschreibung, Leistungsverzeichnis samt allen Angebotsgrundlagen |
SUB |
Subunternehmer |
WKV |
Werkvertrag, abgeschlossen zwischen AG und AN |
AV(B) |
Allgemeinen Vertragsbedingungen |
BV(B) |
Besondere Vertragsbedingungen |