Architekturplanung - Aufgabe des Architekten
Der Architekt erstellt auf Grund der Planungsvorstellungen und der finanziellen Möglichkeiten des Bauherrn die Architekturplanung. Das Leistungsbild des Architekten, das heißt sein Aufgabenbereich, wird in der Gebührenordnung für Architekten geregelt.
Der Architekt erstellt auf Grund der Planungsvorstellungen und der finanziellen Möglichkeiten des Bauherrn die Architekturplanung. Das Leistungsbild des Architekten, das heißt sein Aufgabenbereich, wird in der Gebührenordnung für Architekten geregelt. Die einzelnen Planungsabschnitte, auch Teilleistungen genannt (hier kurz gefasst aus der Gebührenordnung der Architektenkammer), sind folgende:
Planungsetappen und Teilleistungen
- Vorentwurf - grundsätzliche Lösungsvorschlag nach dem vom Auftraggeber bekannt gegebenen Raum- und Funktionsprogramm
- Entwurf - Darstellung des Gesamtentwurfes, Lösung der Bauaufgabe auf Grund des genehmigten Vorentwurfs, Grundlage für die weiteren Teilleistungen
- Einreichung - die baubehördliche Bewilligung erforderlichen Klärungen, Erhebungen, Verhandlungen mit den Behörden, Zeichnungen, Pläne und Schriftstücke
- Ausführungs- und Detailzeichnungen - Ausführungs und Detailzeichnung, für die baureife Durcharbeitung auf Grund des genehmigten Entwurfes
- Kostenberechnungsgrundlage - Erstellung der Leistungsverzeichnisse mit Mengen- und Massenberechnungen, Schätzung der Herstellungskosten auf Grund der ortsüblichen Richtpreise
- Künstlerische Oberleitung - Überwachung der Bauausführung hinsichtlich des Entwurfes und der Gestaltung, letzte Klärung von Einzelheiten von der Planung bis zur Schlussabnahme des Bauwerkes unmittelbar nach dessen Fertigstellung
- Technische Oberleitung - Führung der notwendigen Verhandlungen mit Behörden, Erstellung eines Grobzeitplanes für die Gesamtabwicklung, Koordination der Sonderfachleute und Integration derer Leistung in die Planung, Prüfung/Freigabe der Werkstattpläne
- Geschäftliche Oberleitung - Durchführung der Anbotsausschreibung und die Überprüfung der eingelangten Anbote, Mitwirkung bei der Auftragserteilung, Prüfung der Schlussrechnungen
Örtliche Bauaufsicht (ÖBA)
Die ÖBA umfasst die örtliche Vertretung der Interessen des Auftraggebers einschließlich der Ausübung des Hausrechtes auf der Baustelle. Dazu gehört:
- Aufstellen und Überwachen der Einhaltung des Zeitplanes für die Gesamtabwicklung der Herstellung des Werkes
- Örtliche Überwachung der Herstellung des Werkes, leitend für den Gesamtablauf sowie koordinierend bezüglich der Tätigkeit der anderen an der Bauüberwachung fachlich Beteiligten.
Die örtliche Bauaufsicht umfasst nicht die Obliegenheiten der Bauführung. Die Bestimmung des zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen zeitlichen und personellen Einsatzes obliegt dem Architekten. Inwieweit sich der Architekt persönlich an der Bauaufsicht beteiligt, bleibt ohne Einfluss auf die Honorarhöhe nach der Tabelle.