© naito8/shutterstock.com

Architekturplanung - Aufgabe des Architekten

Der Architekt erstellt auf Grund der Planungsvorstellungen und der finanziellen Möglichkeiten des Bauherrn die Architekturplanung. Das Leistungsbild des Architekten, das heißt sein Aufgabenbereich, wird in der Gebührenordnung für Architekten geregelt.

Der Architekt erstellt auf Grund der Planungsvorstellungen und der finanziellen Möglichkeiten des Bauherrn die Architekturplanung. Das Leistungsbild des Architekten, das heißt sein Aufgabenbereich, wird in der Gebührenordnung für Architekten geregelt. Die einzelnen Planungsabschnitte, auch Teilleistungen genannt (hier kurz gefasst aus der Gebührenordnung der Architektenkammer), sind folgende:

Planungsetappen und Teilleistungen

  • Vorentwurf - grundsätzliche Lösungsvorschlag nach dem vom Auftraggeber bekannt gegebenen Raum- und Funktionsprogramm
  • Entwurf - Darstellung des Gesamtentwurfes, Lösung der Bauaufgabe auf Grund des genehmigten Vorentwurfs, Grundlage für die weiteren Teilleistungen
  • Einreichung - die baubehördliche Bewilligung erforderlichen Klärungen, Erhebungen, Verhandlungen mit den Behörden, Zeichnungen, Pläne und Schriftstücke
  • Ausführungs- und Detailzeichnungen - Ausführungs und Detailzeichnung, für die baureife Durcharbeitung auf Grund des genehmigten Entwurfes
  • Kostenberechnungsgrundlage - Erstellung der Leistungsverzeichnisse mit Mengen- und Massenberechnungen, Schätzung der Herstellungskosten auf Grund der ortsüblichen Richtpreise
  • Künstlerische Oberleitung - Überwachung der Bauausführung hinsichtlich des Entwurfes und der Gestaltung, letzte Klärung von Einzelheiten von der Planung bis zur Schlussabnahme des Bauwerkes unmittelbar nach dessen Fertigstellung
  • Technische Oberleitung - Führung der notwendigen Verhandlungen mit Behörden, Erstellung eines Grobzeitplanes für die Gesamtabwicklung, Koordination der Sonderfachleute und Integration derer Leistung in die Planung, Prüfung/Freigabe der Werkstattpläne
  • Geschäftliche Oberleitung - Durchführung der Anbotsausschreibung und die Überprüfung der eingelangten Anbote, Mitwirkung bei der Auftragserteilung, Prüfung der Schlussrechnungen

Örtliche Bauaufsicht (ÖBA)

Die ÖBA umfasst die örtliche Vertretung der Interessen des Auftraggebers einschließlich der Ausübung des Hausrechtes auf der Baustelle. Dazu gehört:

  • Aufstellen und Überwachen der Einhaltung des Zeitplanes für die Gesamtabwicklung der Herstellung des Werkes
  • Örtliche Überwachung der Herstellung des Werkes, leitend für den Gesamtablauf sowie koordinierend bezüglich der Tätigkeit der anderen an der Bauüberwachung fachlich Beteiligten.

Die örtliche Bauaufsicht umfasst nicht die Obliegenheiten der Bauführung. Die Bestimmung des zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen zeitlichen und personellen Einsatzes obliegt dem Architekten. Inwieweit sich der Architekt persönlich an der Bauaufsicht beteiligt, bleibt ohne Einfluss auf die Honorarhöhe nach der Tabelle.

AutorIn:
Datum: 11.09.2010
Kompetenz: Architektur

Inspiration & Information abonnieren - mit dem wohnnet Newsletter

Weitere Artikel aus dem Channel Baupartner

mighty chiwawa/shutterstock.com

Baupartner

Die Entwurfsplanung

Erfahren Sie, wie die Entwurfsplanung die Grundlage für ein erfolgreiches Bauprojekt bildet.

Wohnnet Medien GmbH

Baupartner

Sie fragen – der Profi antwortet!

Ein unkompliziertes Frage-Antwort-Tool liefert den Nutzern von Wohnnet jetzt noch detailliertere und individuellere ...

carballo/shutterstock.com

Baupartner

Abnahme der Bauleistungen

Die Bauabnahme beendet den jeweiligen Vertrag und lässt ihn als erfüllt gelten. Sie müssen aber nicht alles ...

shutterstock.com/goodluz

Baupartner

Was zur Bedarfserhebung gehört

In der Bedarfserhebung, der frühesten Phase des Bauprozesses, wird versucht, die Wünsche und Vorstellungen der ...

Kris Jacobs/shutterstock.com

Baupartner

Nachbarschaftshilfe oder Pfusch?

Die große Steuerreform hat uns ja einige Veränderungen gebracht. Dass private Baustellen ab nun von ...

Alexander Raths/shutterstock.com

Baupartner

Handwerkerrechnung zu hoch? Wichtige Tipps

Für ein und dieselbe Arbeit unterschiedlich hohe Preise? Keine Seltenheit bei Österreichs Handwerkern. Ordentliches ...

Shutterstock

Baupartner

Bauvorschriften - Sicherheit für Gebäude und Nutzer

Die Errichtung eines Bauwerkes unterliegt gesetzlichen Bestimmungen und berührt auch die Interessen der Nachbarn und ...

Imagewell/shutterstock.com

Baupartner

Im Bestandsplan sind alle Abweichungen vom Bauplan

Alle Veränderungen, die während des Baus auftreten, sind laut Bauordnung im Bestandsplan einzutragen. Beantragte ...

Shutterstock

Baupartner

Technische & geschäftliche Oberleitung durch Architekten

Technische und geschäftliche Oberleitung beraten und Vertreten den Bauherren bei der Planung, Verhandlung mit ...