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Arbeiten mit Gerüsten: Arbeitsgerüste, Schutzgerüste

Bei den Gerüsten wird nach der Funktion zwischen Arbeitsgerüsten und Schutzgerüsten unterschieden. Dabei können natürlich Arbeitsgerüste zusätzlich auch als Schutzgerüste fungieren.

Bei den Gerüsten wird nach der Funktion zwischen Arbeitsgerüsten und Schutzgerüsten unterschieden. Dabei können natürlich Arbeitsgerüste auch als Schutzgerüste (zusätzlich) fungieren.

Gefahrenquelle

Einerseits dienen Schutzgerüste zur Sicherung vor Abstürzen, andererseits stellt aber die Nutzung von Gerüsten auch eine zusätzliche Gefahrenquelle auf der Baustelle dar.

Kommt es zu Unfällen, so kann unter Umständen entsprechend dem Baustellenkoordinationsgesetz auch der Bauherr mit verantwortlich gemacht werden. Es ist daher wichtig, dass auch vertraglich eindeutig geregelt ist, wer die Verantwortung für die Gerüste trägt.

Festzulegen ist auch wie die Kontrolle und Unterweisung der Arbeiter, welche die Gerüste benutzen, ausgeführt und schriftlich (z. B. im Bautagebuch) dokumentiert wird.

Gerüstmontage

Es muss darauf geachtet werden, dass der Untergrund, auf dem die Gerüste stehen tragfähig und unverrückbar ist. Brüchige Materialien wie z.B. Kisten, Paletten, Mauersteine und ähnliches stellen eine erhebliche Gefahr als “Untergrund” für Gerüste dar. Für die Standsicherheit sind bei gewissen Gerüstkonstruktionen, -arten oder –größen statische Nachweise erforderlich.

Werden Gerüste auf öffentlichen Grund aufgestellt ,so müssen bei den Behörden entsprechende Genehmigungen zeitgerecht eingeholt werden.

Werden Gerüste auf fremdem Grund aufgestellt,so ist mit den jeweiligen Grundeigntümern zeitgerecht eine entsprechende Vereinbarung über Zutritt und Flächennutzung zu treffen. In “begründeten Fällen” darf der Nachbar seine Zustimmung nicht verweigern !

Gerüstbenützung

Gerüste dürfen erst dann benützt werden, wenn sie fertiggestellt und auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft worden sind. Die in letzter Zeit immer wieder beobachtete Benutzung während des Auf- und Abbaues von Gerüsten ist nicht zulässig !!! Nach Stürmen, Erdbeben o.ä. müssen Gerüste neuerlich auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden.

Vergütung

  • Vereinbaren Sie die Gerüstpreise (wenn nicht besondere Fälle vorliegen), ohne Unterschied der Geschosse.
  • Es ist sinnvoll zu vereinbaren, dass die Verantwortung für Schutzgerüste (die dem Schutz und der Sicherheit der Arbeitnehmer dienen) jene Firma trägt, welche diese für die eigene Leistung benötigt. Unabhängig davon kann aber das Vorhalten dieser Schutzgerüste für andere Firmen interessant sein.
  • Im Allgemeinen sind in den Einheitspreisen der jeweiligen Gerüstungen auch die Kosten für zugehörige statische Berechnungen und Überprüfungen, der Auf- und Abbauen und das Vorhalten während der Zeit der Nutzung enthalten.
  • Für eine längere Gerüst-Stehzeit (“Vorhalten”, z.B. für Belange des Auftraggebers, Dritte o.ä.) sind üblicherweise entsprechende Vergütungs-Vereinbarungen sinnvoll.

Es ist zu unterscheiden, ob die Gerüstung z.B. auf dem Boden, auf einem Dach, im Hof, im Lichthof, im Stiegenhaus oder unter ähnlich erschwerten Bedingungen transportiert bzw. errichtet wird.
Üblicherweise sind z.B. folgende Erschwernisse oder zusätzliche Leistungen gesondert zu vergüten:

  • Erschwernisse durch auskragende Bauteile (z.B. Platten, Erker, Balkone).
  • Verstärkungen der Gerüste bei Garageneinfahrten, Eingängen etc.
  • Gesimse über 90 cm Auskragung
  • Gerüstungen über 20 m Höhe
  • zusätzliche Unterstellungen bei Anbauten, Flugdächern und dergleichen zur Aufnahme der Lasten von darüber aufzustellenden Gerüsten.
  • Schutzwände und Schutzvorhänge vor Gerüsten

Einige Gerüstteil-Bezeichnungen (in alphabetischer Reihenfolge)

  • Anker: Befestigungskonstruktion der Gerüsthalter an der Fassade
  • Brustwehr: Geländerabschluss in 1 m Höhe bei den Gerüstlagen ab 2,0 m Absturzhöhe
  • Diagonalstreben: Diagonalstreben werden an der Längsseite des Gerüstes oder zwischen den Gerüststehern als Aussteifung angeordnet.
  • Feldlänge: Steherabstand untereinander
  • Fußplatte: Auflager der Steher
  • Fußwehr: Unterer mind. 12 cm hoher Sockel bei Geländer bei den Gerüstlagen ab 2,0 m Absturzhöhe
  • Gerüstabstand: Abstand des Gerüstes vom Gebäude (max. 30 cm, max. 40 cm bei gegliederten Fassaden, bei größeren Abständen auch an der Innenseite ein Geländer
  • Gerüsthalter Verbindungsteil für die Gerüstverankerung an der Fassade
  • Gerüstlage: Lauffläche auf den Gerüsten, Mindestbreite 40 cm bzw. 60 cm bei Mauer-, Beton- oder sonstigen Versetz- und Montagearbeiten von schweren Bauteilen
  • Horizontalstreben: Horizontalstreben sind Streben, die unterhalb der Laufflächen diagonal als Aussteifung angeordnet werden.
  • Horizontalrahmen: Horizontale Rahmenkonstruktion zwischen den Stehern
  • Quer- und Längsriegel: Horizontale Aussteifungsteile zwischen den Stehern
  • Mittelwehr: Mittlere, horizontale Absturzsicherung bei Geländer bei den Gerüstlagen ab 2,0 m Absturzhöhe
  • Schutzdach: Schutz bei Fassadengerüste vor herabfallenden Teilen insbesondere bei Durchfahrten oder in Passantenbereichen. Schutzdächer müssen eine Breite von mind. 1,50 m vor dem Fassadengerüst haben und eine Schutzblendenhöhe von mind. 50 cm haben.
  • Steher: Senkrechte Gerüsteile, auf denen die Gerüstlagen aufliegen.
  • Überbrückungsträger: Träger der einen Steher z.B. in Einfahrten überbrückt
  • Unterlage: Die Unterlage (stabile Platte) verteilt die Steherlasten auf den Untergrund
  • Vertikalrahmen: Senkrechte Aussteifungskonstruktion zwischen den Stehern
 

 

Was tun bei einem Unfall?

Kommt es zu Unfällen, so kann unter Umständen, entsprechend dem Baustellenkoordinationsgesetz, auch der Bauherr mit verantwortlich gemacht werden. Es ist daher wichtig, dass auch vertraglich eindeutig geregelt ist, wer die Verantwortung für die Gerüste trägt.

 

 

AutorIn:
Datum: 29.03.2010
Kompetenz: Baustoffe und Werkzeug

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