Günstigen Friedenszins übernehmen? Die Bestimmungen
Mieten von drei Euro je Quadratmeter, davon können die meisten nur träumen. Wo der Friedenszins gilt, was der Mieterschutz damit zu tun hat und wann bei Wohnungsübernahme auch der günstige Vertrag bestehen bleibt, erfahren Sie hier.
Eingeführt wurde der Friedenszins 1917 als ein Mieterschutz, der vor allem vor allem Soldaten und deren Familien vor Mieterhöhungen und Kündigungen bewahren sollte. Noch heute gibt es in Österreich laut Zentralverband Haus und Eigentum rund 55.000 Wohnungen (normalerweise in Zinshäusern) mit diesen sehr niedrigen Mieten von zwei bis drei Euro pro Quadratmeter. Allein in Wien befinden sich 60 bis 70 Prozent davon.
Vertragsübernahme zu Lebzeiten des Mieters
NachmieterInnen können unter bestimmten Voraussetzungen in den betreffenden Mietvertrag eintreten, je nachdem ob der bisherige Mieter die Wohnung zu Lebzeiten aufgibt oder verstirbt. Bei freiwilligem Ausscheiden können Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern, Enkel), Ehepartner und Wahlkinder zu unveränderten Konditionen in den Mietvertrag eintreten. Sie müssen dafür zumindest die letzten zwei Jahre mit dem Vormieter in einem Haushalt gelebt und ein dringendes Wohnbedürfnis haben. Bei Geschwistern muss die Zeit im gemeinsamen Haushalt mindestens fünf Jahre gedauert haben.
Vertragsübernahme nach Ableben des Mieters
Bei Tod des Hauptmieters können folgende Personen in den Mietvertrag einreten, sofern sie zum Zeitpunkt des Ablebens des Hauptmieters mit diesem in einem Haushalt gelebt haben und dringender Wohnbedarf vorliegt: Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern, Enkel), Ehepartner, Wahlkinder und Geschwister. Lebensgefährten können nur dann eintreten, wenn sie vor Ableben des Hauptmieters mindestens drei Jahre mit diesem im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Auf jeden Fall gilt bei Ableben des bisherigen Hauptmieters: Der Mietzins darf nur dann nicht erhöht werden, wenn es sich bei den eintretenden Personen um Ehepartner, Lebensgefährten oder minderjährige Kinder handelt. Bei allen anderen Personengruppen darf der Vermieter auf maximal 3,25 pro Quadratmeter erhöhen, wenn der Vertrag vor 1. März 1994 abgeschlossen wurde.