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Mietwohnung: Wer zahlt die Erhaltungsarbeiten?

Der OGH beschäftigt sich immer wieder mit dem Mietrecht und Einzelfällen in dieser Angelegenheit. Welche Erhaltungsarbeiten in Mietwohnungen von VermieterInnen, und welche von MieterInnen zu übernehmen sind? Hier ein Überblick.

Das Problem ist landläufig bekannt: In der Mietwohnung wird eine Armatur undicht oder ein Fenster schließt nicht mehr richtig. Wer muss zahlen? Grundsätzlich kommt es auf die Art des Schadens an, denn sowohl MieterInnen als auch VermieterInnen stehen in der Pflicht, die betreffende Mietwohnung in Schuss zu halten. Im Mietrechtsgesetz (MRG) ist genau geregelt, welche Partei sich um was zu kümmern hat. Aber Vorsicht: für vermietete Häuser oder Doppelhaushälften gelten in der Regel andere Bestimmungen. Vergewissern Sie sich also unbedingt vorher, am besten vor Mietbeginn, welches Gesetz für Sie relevant ist.

Zu diesen Erhaltungsarbeiten sind MieterInnen verpflichtet

MieterInnen müssen Leitungsanlagen (Licht-, Gas-, Wasserleitungen), Heizungs- und Sanitäranlagen so instand halten, dass den BesitzerInnen und/oder umliegenden NachbarInnen kein Nachteil erwächst. Ernsthafte Schäden wie eine undichte Gasleitung, einen Wasserrohrbruch in der Wand oder eine nicht ordnungsgemäße Elektroanlage sind jedoch davon ausgenommen, sofern sie nicht durch die MieterInnen selbst verursacht wurden.

Weitere detaillierte Angaben bezüglich Erhaltungsarbeiten werden im MRG nicht angeführt. Doch grundsätzlich sind BewohnerInnen von Wohnungen verpflichtet größere Schäden durch gezieltes Vorbeugen und/oder Warten zu vermeiden. Darunter fällt zu allererst tägliches Lüften, um Schimmelbefall entgegenzuwirken. Der Austausch von porösen Dichtungen oder regelmäßiges Ölen von Türangeln gehören zu den geforderten Wartungsarbeiten. Im Winter muss darauf geachtet werden, dass keine Wasserleitungen einfrieren bzw. bei längerem Verlassen der Wohnung allgemein, dass der Haupthahn zugedreht ist. Dass zur Schadensprävention auch das Lagerverbot gefährlicher Stoffe gehört, sollte jedem klar sein.

Und was sonst noch?

Malerarbeiten oder Bodenrenovierungen fallen nicht unter die Pflichten. Diese sind von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich oder können mit dem Vermieter speziell ausgehandelt werden. Anders sieht es aber bei gemieteten Genossenschaftswohnungen aus. Dort sind MieterInnen auch für Bagatellreparaturen zuständig. Neben besagten Malerarbeiten fällt darunter auch der Austausch defekter Dusch- oder Waschmaschinenschläuche oder der Ersatz für einen zerbrochenen Lichtschalter.

Die Pflichten der VermieterInnen

VermieterInnen müssen sich um grundsätzlich alles kümmern, was zum allgemeinen Teil eines Hauses gehört. Dazu zählen Fassade, Außenfenster, Hauseingangstür, Dach, Stiegenhaus oder Steigleitungen von Wasser, Gas und Strom. Die Wartung der Betriebstechnik ( Aufzug, Gegensprechanlage, zentrale Wärmeversorgungsanlage) fällt ebenfalls in ihren Aufgabenbereich wie die bereits einangs erwähnten ernsthaften Schäden am Objekt selbst.

Sonderfall Therme

Ein häufiges Streitthema ist die Therme. Laut aktuellem MRG sind MieterInnen für deren Instandhaltung verantwortlich. Das bedeutet, einmal im Jahr den Wartungsdienst beauftragen, der (auf Kosten der MieterIn) die Therme reinigt oder schadhafte Dichtungen austauscht. Geht die Therme kaputt oder muss ausgetauscht werden, dann wird dies die Sache von VermieterIn.

AutorIn:
Datum: 27.06.2016
Kompetenz: Recht

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