Haus mit schwarzem Dach steht in einem Garten umgeben von dichten Bäumen Terrasse aus Holzplatten vorne und hinten Steinplatten vor dem Haus und grüner Rasen.

Haus mit schwarzem Dach steht in einem Garten umgeben von dichten Bäumen Terrasse aus Holzplatten vorne und hinten Steinplatten vor dem Haus und grüner Rasen. © Dariusz Jarzabek/stock.adobe.com

Warum Sie ein Recht auf Licht haben

Seit 2004 haben Grundstücksbesitzer in Österreich ein gesetzlich verankertes "Recht auf Licht" auf ihrem Grundstück. Erfahren Sie hier, was das im konkreten Fall bedeutet, welche Einschränkungen als zumutbar gelten und warum eine außergerichtliche Einigung immer angestrebt werden sollte.

Seit 1. Juli 2004 schützt das österreichische Nachbarschaftsrecht Grundstücksbesitzer vor übermäßiger Verschattung. Laut § 364 ABGB müssen Nachbarn bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht nehmen. Wichtig: Das Recht auf Licht gilt nur bei Pflanzen und Bäumen - gegen Schattenwurf durch Gebäude können Sie sich nur über die Baubehörde wehren. Auch ein generelles "Recht auf Aussicht" gibt es nicht.

Welche Beeinträchtigungen gelten als unzumutbar?

Sie denken, dass Ihr Recht auf Licht durch einen Nachbarn beschnitten wird? Nicht in jedem Fall liegen Sie damit richtig. Als rechtlich unzumutbar gilt die Verschattung, wenn:

  • Sie auch tagsüber künstliches Licht einschalten müssen
  • Ihre Terrasse nur noch eine Stunde Sonne erhält
  • Ihre Solar- bzw. PV-Anlage in ihrer Funktion stark beeinträchtigt wird
  • fast das gesamte Grundstück im Schatten liegt
  • der Rasen durch Lichtmangel vermoost oder versumpft
  • die Sicherheit auf Ihrem Grundstück gefährdet ist, etwa durch morsche Äste oder herabfallende Früchte
  • die Pflanzen nicht in die Umgebung passen (z. B. ein "Wäldchen" im verbauten Gebiet

Welche Beeinträchtigungen gelten als zumutbar?

Folgende "Begleiterscheinungen des nachbarschaftlichen Zusammenlebens" müssen in der Regel akzeptiert werden, solange sie nicht das ortsübliche Maß überschreiten oder zu einer der oben angeführten unzumutbaren Beeinträchtigungen führen:

  • Pflanzen und Bäume, die in der Umgebung ortsüblich sind und nicht außergewöhnlich hoch oder dicht wachsen.
  • Geringfügige Verschattung, die nur kleine Teile des Grundstücks zeitweise beschatten, ohne die Nutzung wesentlich einzuschränken.
  • Das saisonal anfallende Herbstlaub, wenn es in der Menge ein übliches Ausmaß nicht überschreitet.
  • Die nötige Reinigung, wenn etwa die Dachrinne einmal jährlich von den Blättern des Nachbarbaums befreit werden muss.
  • Leichte Einschränkungen der Aussicht. Hier ist wichtig zu betonen, dass es kein generelles "Recht auf Aussicht" gibt, daher sind moderate Sichteinschränkungen zumutbar.
  • Solange keine Schäden an Bauwerken oder Leitungen entstehen, ist ein gewisses Wurzelwachstum hinzunehmen.
  • Ein gewisses Maß an Schatten, das die Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigt.
  • Wenn nur für kurze Zeiträume am Tag weniger Licht einfällt, ohne dass künstliche Beleuchtung nötig wird.

Welche Möglichkeiten einer außergerichtlichen Schlichtung gibt es?

Selbstverständlich können Sie Ihr "Recht auf Licht" nutzen, wir raten Ihnen aber, wie viele Rechtsexperten auch, nicht sofort vor Gericht zu ziehen, sondern zunächst auf eine einvernehmliche Lösung zu setzen. Mit fundierten Messungen und professioneller Unterstützung haben Sie gute Chancen, wieder mehr Sonne in Ihren Garten zu bringen. Lassen Sie sich bei Bedarf rechtlich beraten, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Hier ein paar Tipps für die außergerichtliche Einigung:

  • suchen Sie zuerst das persönliche Gespräch
  • dokumentieren Sie die Verschattungssituation mit Fotos
  • holen Sie einen neutralen Sachverständigen
  • bleiben Sie sachlich und kompromissbereit
  • vereinbaren Sie schriftlich, wie die Situation verbessert werden kann

Wie können Sie sich rechtlich wehren?

Wenn eine außergerichtliche Einigung trotz beidseitiger Bemühungen nicht zustande kommt, können rechtliche Schritte gesetzt werden. Nutzen Sie dafür Schlichtungsstellen bei Rechtsanwälten oder Notaren. Auch professionelle Mediatoren, der Bürgermeister als Vermittler oder ein Schiedsgerichtverfahren beim Bezirksgericht können in Anspruch genommen werden. Erst wenn nach drei Monaten keine Einigung erzielt wurde, können Sie Klage einreichen. Das zuständige Bezirksgericht entscheidet dann über Ihren Fall.

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Veronika Kober
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