Kaution © Gena96/shutterstock.com

Mietkaution: Das ist zu beachten

Was sind die Rechte und Pflichten von MieterIn und VermieterIn in Bezug auf die Hinterlegung und Rückerstattung der Kaution für ein Mietobjekt? Wir klären Sie auf.

Um sich im Falle von Mietzinsrückständen oder Beschädigungen auch ohne langwierige Gerichtsverfahren schadlos halten zu können, verlangen Vermieter üblicherweise eine Kautionvom Mieter. Diese Vorgehensweise ist zwar vom Gesetz nicht bis ins kleinste Detail geregelt, die Kaution an sich ist aber gängige Praxis. Wir haben für Sie diesen Leitfaden erstellt, der Ihnen sagt, worauf Sie rund um die Kaution achten müssen.

Höhe der Kaution

Zur Höhe der Kaution gibt es keine gesetzliche Regelung, üblich sind Beträge zwischen dem drei- und sechsfachen des monatlichen Mietzinses. Eine deutlich höhere Kaution gilt nur dann als gerechtfertigt, wenn der Vermieter ein entsprechendes Sicherstellungsinteresse hat, etwa dann, wenn besonders wertvolle Einrichtungsgegenstände mitvermietet werden.

 
 

Wie muss die Kaution entrichtet bzw. angelegt werden?

Der Vermieter muss die von ihm entgegengenommene Kaution verzinst veranlagen. Zu einer besonders gewinnbringenden Anlage gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, so reicht ein täglich fälliges Sparbuch aus. Sollte ein Mieter mehrere Kautionen verwalten, müsste er diese jedoch gesondert anlegen. Nach Ende des Mietverhältnisses stehen auch die erwirtschafteten Zinsbeträge dem Mieter zu. Die Kaution ist außerdem auch im Falle einer Insolvenz des Vermieters gesichert.

Wie viel von meiner Kaution bekomme ich zurück?

Das Gesetz sieht vor, dass eine Wohnung vom Mieter in jenem Zustand zurückgestellt werden muss, in dem er sie angemietet hat. Dabei gilt eine gewöhnliche Abnutzung – die auch in Relation zur Gesamtmietdauer gesehen werden muss – als akzeptabel. Eine darüber hinausgehende Abnutzung des Objekts bzw. Schäden müssen jedoch vom Mieter abgegolten werden. Dafür kann vom Vermieter die Kaution verwendet werden. Mehr zum Thema "Wohnungsübergabe" erfahren Sie hier.

 

AutorIn:
Datum: 02.12.2014
Kompetenz: Recht

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