Vertrag über Mietkaution in Klemmbrett mit Hausschlüsseln darauf und vier 500-Euro Scheinen plus Kugelschreiber zum Unterzeichnen

Vertrag über Mietkaution in Klemmbrett mit Hausschlüsseln darauf und vier 500-Euro Scheinen plus Kugelschreiber zum Unterzeichnen © Ralf Kalytta/stock.adobe.com

Mietkaution: Was Sie zur Kaution wissen müssen

Was sind die Rechte und Pflichten von MieterIn und VermieterIn in Bezug auf die Hinterlegung und Rückerstattung der Kaution für ein Mietobjekt? Wir klären Sie auf.

Um sich im Falle von Mietzinsrückständen oder Beschädigungen auch ohne langwierige Gerichtsverfahren schadlos halten zu können, verlangen Vermieter üblicherweise eine Kaution vom Mieter. Diese Vorgehensweise ist zwar vom Gesetz nicht bis ins kleinste Detail geregelt, die Kaution an sich ist aber gängige Praxis. Wir haben für Sie diesen Leitfaden erstellt, der Ihnen sagt, worauf Sie rund um die Kaution achten müssen.

Hinweise und Tipps

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Wie hoch darf die Kaution sein?

Obwohl es keine gesetzlich festgelegte Obergrenze für die Kaution gibt, haben sich in der Praxis bestimmte Richtwerte etabliert. Üblicherweise verlangen Vermieter eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten. Der Oberste Gerichtshof hat als generellen Maximalwert sechs Bruttomonatsmieten festgelegt. Höhere Beträge sind nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn besonders wertvolle Einrichtungsgegenstände mitvermietet werden und der Vermieter dadurch ein erhöhtes Sicherungsinteresse hat.

Wie muss die Kaution entrichtet bzw. angelegt werden?

Der Vermieter muss die von ihm entgegengenommene Kaution verzinst veranlagen. Zu einer besonders gewinnbringenden Anlage gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, so reicht ein täglich fälliges Sparbuch aus. Sollte ein Mieter mehrere Kautionen verwalten, müsste er diese jedoch gesondert anlegen. Nach Ende des Mietverhältnisses stehen auch die erwirtschafteten Zinsbeträge dem Mieter zu. Die Kaution ist außerdem auch im Falle einer Insolvenz des Vermieters gesichert.

Rückerstattung der Kaution: Wie viel bekomme ich zurück?

Bei der Rückgabe der Wohnung gilt der Grundsatz: Das Mietobjekt muss in jenem Zustand zurückgegeben werden, in dem es angemietet wurde. Dabei ist eine normale (gewöhnliche) Abnutzung, die sich im Laufe der Mietdauer zwangsläufig ergibt, durchaus akzeptabel. Der Vermieter darf die Kaution nur dann einbehalten oder teilweise verwenden, wenn tatsächliche Schäden vorliegen, die über diese gewöhnliche Abnutzung hinausgehen. Wichtig dabei: Die Beweislast liegt beim Vermieter - er muss nachweisen können, dass eventuelle Abzüge von der Kaution gerechtfertigt sind. Mehr zum Thema "Wohnungsübergabe" erfahren Sie hier.

Tipp: Übergabeprotokoll nicht vergessen!

Der wichtigste Schritt zur Absicherung Ihrer Kaution beginnt bereits beim Einzug: Erstellen Sie gemeinsam mit dem Vermieter ein detailliertes Übergabeprotokoll. Dokumentieren Sie den Zustand der Wohnung ausführlich mit Fotos. Bei möblierten Wohnungen empfiehlt sich zusätzlich eine vollständige Inventarliste. Diese schriftliche Dokumentation schützt beide Seiten vor späteren Unstimmigkeiten und erleichtert die faire Rückgabe der Kaution erheblich. Bewahren Sie das Protokoll und alle Fotos sorgfältig auf - sie sind Ihre wichtigste Absicherung.

Veronika Kober
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