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Verkehrserschließung

Falls noch keine Straße zu Ihrem Grundstück führt, erkundigen Sie sich bei der Baubehörde ihrer Gemeinde über geplante Straßenbauvorhaben. Sie sind im Falle des Straßenbaues dazu verpflichtet, Teile Ihres Grundes an die Gemeinde abzutreten.

Straßenbau

Falls noch keine Straße zu Ihrem Grundstück führt oder diese nur ansatzweise existiert (Staubpiste, kein Gehsteig), erkundigen Sie sich bei der Baubehörde ihrer Gemeinde über geplante Straßenbauvorhaben. Sie sind im Falle des Straßenbaues dazu verpflichtet, Teile Ihres Grundes an die Gemeinde abzutreten und einen Gehsteig herzustellen.

Fußgängerzone

Der Gehsteig ist vom Grundeigentümer herstellen zu lassen. Er kann dann später in das Eigentum der Gemeinde übergehen. Vergessen Sie bei dieser Gelegenheit nicht, dass sie wahrscheinlich eine Gehsteigüberfahrt genehmigen und herstellen lassen müssen, wenn Sie mit einem Fahrzeug auf Ihr Grundstück fahren wollen, z. B. um in Ihre Garage zu kommen.

Kostenzuschuss

Darüber hinaus ist die Gemeinde berechtigt bei einem erstmaligen Straßenbau (Straße und Parkplätze) und bei einem erstmaligen Anbau auf bisher unbebauten Bauplätzen einen Kostenbeitrag von den Anrainern einzufordern, der sich nach der anrechenbaren Breite der Straße und der Grundstücksbreite richtet. In Wien z. B. sind das 18,89 € pro m² (Stand Oktober 2001).

Vor Baubeginn

Die generelle Verkehrserschließung mit Lage und Dimensionierung der Zufahrt etc. wird im Zuge der Bauverhandlung verbindlich festgelegt.

Für einen reibungslosen Bauablauf ist es erforderlich, dass vor Baubeginn die Baustellenzufahrt behördlich genehmigt ist (z.B. Absperrung von öffentlichen Flächen, Aufstellung von Verkehrsschilder, etc.).
Die Errichtung, Betreuung und die diesbezügliche behördliche Abwicklung wird durch die Baufirma durchgeführt – sofern dies im Baumeister-Werkvertrag entsprechend vereinbart wurde.

Besonders in städtischen Gebieten ist es angebracht. vorab bei der Gemeinde nachzufragen, ob im betroffenen Bereich in naher Zukunft Aufgrabungsarbeiten oder sonstige Baumaßnahmen geplant sind. Durch Bauvorhaben in öffentlichen Bereichen (Aufgrabungen, Straßensanierungen etc.) kann es auch sein, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes “Ihre” Arbeiten nicht durchgeführt werden können, da andere Firmen diesen Termin bereits reserviert haben.

Zufahrtsrampe

Beachten Sie bei der Planung und Herstellung der Grundstückszufahrt, Abfahrt bzw. Gehsteigüberfahrt, dass diese nicht zu große hohe Höhenunterschiede, zu steile Rampen bzw. zu starke Gefälleübergänge aufweist. Sie vermeiden damit das “Aufsitzen” von Autos mit geringer Bodenfreiheit bzw. langem Radstand.

Probieren Sie die (fast) fertige Zufahrt unmittelbar vor dem Aufbringen des letzten Belages mit einem beladenen, typischen Fahrzeug aus. Eventuelle Nachbesserungen und Korrekturen sind dann sofort, noch vor dem Aufbringen des Deckbelages (leicht) möglich.

AutorIn:
Datum: 25.03.2010
Kompetenz: Bauplanung und Bauaufsicht

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