Wieviel Platz müssen Sie Ihrem Nachbarn lassen?
Bauen unterliegt Regeln, die in neun Landesbauordnungen festgelegt wurden. Bauten sollten nach der Bauordnung so gelegen sein, dass sie auf benachbarten Bauplätzen, stehenden oder zu errichtenden Bauten, eine entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten.
Weiters sollten die, dem Aufenthalt von Menschen dienenden, Räume soweit wie möglich vor Lärmeinwirkung geschützt sein.
Um dies sicherzustellen, gibt es die gesetzlichen Regelungen bezüglich Nachbarabstand und Abstandsflächen der Gebäude untereinander. Für die Abstände der Bauten untereinander, bzw. zur Grenze gibt es klare Regelungen. Soweit nicht zusätzliche behördliche Bestimmungen, etwa im Rahmen eines Bebauungsplanes, größere Mindestabstände vorsehen, müssen die Bauten von den Grenzen, bzw. die Bauten untereinander, folgende Abstände aufweisen:
Zu Verkehrsflächen hin, bzw. wenn ein Bebauungsplan es vorsieht, kann die Bebauungsgrenze auch durch eine Baufluchtlinie, oder eine Bau(grenz)linie festgelegt werden, die bis auf geringfügige Ausnahmen, wie zB Sockel, Vordächer, Freitreppen oder Rampen, nicht überschritten werden darf. Ob ein Bebauungsplan für die Gemeinde, bzw. Ihr Grundstück vorliegt, erfahren Sie auf Ihrem Gemeindeamt. Ein solcher Plan könnte andere Regelungen, als die Gesetzlichen getroffen haben und gilt im Einzelfall.
Ausnahmen
Zu Verkehrsflächen hin, bzw. wenn ein Bebauungsplan es vorsieht, kann die Bebauungsgrenze auch durch eine Baufluchtlinie, oder eine Bau(grenz)linie festgelegt werden, die bis auf geringfügige Ausnahmen, wie zB Sockel, Vordächer, Freitreppen oder Rampen, nicht überschritten werden darf. Ob ein Bebauungsplan für die Gemeinde, bzw. Ihr Grundstück vorliegt, erfahren Sie auf Ihrem Gemeindeamt. Ein solcher Plan könnte andere Regelungen, als die Gesetzlichen getroffen haben und gilt im Einzelfall.
Bundesland | Abstand Bau zu Grundgrenze | Abstand Bau zu Bau |
Wien | In der offenen Bauweise und Bauklassen I,II, mind. 6m | detto |
Vorarlberg | Nach Schattenregel, siehe Abb. 1, aber mind. 3m | detto |
Tirol | 0,7 fache Höhe der, der Grenze zugewandten Gebäudeseite (Schnitt äussere Wandfläche/Dachhaut), aber mind. 4m | 6m |
Steiermark | 2m plus 1m für jedes Stockwerk | detto |
Salzburg | 3/4 der Höhe der Dachtraufe oder Wand, die in Richtung Grundgrenze gerichtet ist, aber mind. 4m | Untereinander die Summe der beiden vorhererrechneten Abstände. |
Oberösterreich | mind. 3m | detto |
Niederösterreich | Der seitliche "Bauwich" muss der halben Gebäudehöhe entsprechen, aber mind. 3m | Unmittelbar aneinander, oder freier Lichteinfall auf alle Hauptfenster bei 45° Lichteinfall. |
Kärnten | Unmittelbar aneinander, oder nach der Schattenregel, siehe Abb. 1, aber mind. 3m | detto |
Burgenland | seitlich und hinten die 1/2 Gebäudehöhe minus 1m, gemessen an der, der Grenze zugewandten Wand, aber mind. 3m | detto |